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Art. 49 · c) Strassenstand

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 13 · Original-PDF

1 Als Strassenabstand gilt der Abstand zwischen äussertem Gebäudeteil und Fahrbahnrand.

2 Wo nicht Baulinien festgelegt wurden, sind für Hochbauten folgende Strassenabstände einzuhalten:

a)Bei Hauptstrassen: Gemäss kantonaler Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen, mindestens 6.50 m.

b)Bei den übrigen öffentlichen Strassen sowie bei privaten Strassen, die dem öffentlichen Verkehr dienen: 4,5 m.

c)Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind und für die eine Erweiterung oder ein Durchgangsverkehr nicht in Betracht fällt, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von 4 m einzuhalten.

d)Gewässerraum und Gewässerabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.