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Art. 75 · Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 23 · Original-PDF
1 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Übrige Gemeindegebiet.
2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richten sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
Verkehrsfläche (VF)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.