Art. 38 · Ein- / Ausfahrten; Garagenvorplätze
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 10 · Original-PDF
1 Strasseneinfahrten bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung. Sie sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf nicht durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen und Pflanzungen behindert werden.
2 Das Gefälle von Garage-Einfahrten darf höchstens 12% betragen.
3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5,5 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.