Art. 8 · Richtpläne a) Inhalt
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 2 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat kann einen Richtplan erlassen.
2 Er zeigt die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver- und Entsorgung sowie weiteren Bereichen auf. Er kann Angaben über wirtschaftliche und soziale Auswirkungen und über die Durchführung in technischer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht enthalten.
3 Der kommunale Richtplan berücksichtigt die übergeordneten Planungen und jene der Nachbargemeinden. Die Träger der einzelnen Versorgungswerke sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.
b)Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.