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Art. 10 · c) Wirkungen
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 3 · Original-PDF
1 Der Richtplan ist für alle Behörden und Versorgungswerke in der Gemeinde verbindlich.
2 Er kann von jedermann eingesehen werden.
3 Bei erheblich geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist der Richtplan anzupassen.
Nutzungspläne
a)Zonenplan
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.