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Art. 16 · Bausperre

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 4 · Original-PDF

1 Der Gemeinderat kann nach Eröffnung des Auflageverfahrens für Zonen- und Erschliessungspläne Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widersprechen.

2 Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 5

III. Allgemeine Bauvorschriften

A. Erschliessung

Groberschliessung Art. 17

1 Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen.

2 Sie wird von der Gemeinde und den Versorgungswerken nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durchgeführt.

3 Der Gemeinderat kann mit bauwilligen Grundeigentümern die vorzeitige Erschliessung vereinbaren.

Feinerschliessung Art. 18

1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

2 Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nach den einschlägigen Gemeindevorschriften nicht von der Gemeinde oder den Versorgungswerken besorgt wird.

3 Soll eine Erschliessungsanlage mehreren Grundeigentümern dienen, so können sie Erstellung und Unterhalt vertraglich regeln oder eine Flurgenossenschaft gründen.

4 Der Gemeinderat kann die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Er kann die Feinerschliessung auch auf dem Wege der Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts durchführen.

Beiträge an Verkehrsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.