← BZO Oberiberg · Inhaltsverzeichnis

Art. 61 · Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei …

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 17 · Original-PDF

Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt, wobei nicht oder nur mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.

Gewerbezone (G) Art. 62

Die Gewerbezone ist für mässig störende Gewerbebetriebe sowie für Lagerhallen bestimmt.

Tabelle der Grundmasse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.