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Art. 35 · Strassennetz
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 9 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat übt, mit Ausnahme der Kantonsstrassen, die Aufsicht über das öffentliche Strassennetz aus.
2 Für die Ausbaubreiten der Strassen gelten die Richtwerte der einschlägigen Normen (VSS etc.) bzw. des kantonalen Rechtes.
Abstellflächen für Motorfahrzeuge
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.