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Art. 74 · Die Gefahrenzonen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor …

BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 21 · Original-PDF

1 Die Gefahrenzonen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachwerten vor Naturgefahren. In den Gefahrenzonen, in welchen Menschen und Tiere oder erhebliche Sachwerte erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind, dürfen Bauten und Anlagen sowie Nutzungsänderungen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Gemeinde Oberiberg. Baureglement. 22

2 In der Gefahrenzone erhebliche Gefährdung (Gefahrenstufe rot) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, grundsätzlich nicht gestattet. Andere Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden können.

3 In der Gefahrenzone mittlere Gefährdung (Gefahrenstufe blau) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Mit dem Baugesuch sind mit einem Fachgutachten die erforderlichen Schutzmassnahmen darzulegen.

4 In der Gefahrenzone geringe Gefährdung (Gefahrenstufe gelb) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren über den Gefährdungsgrad orientiert. Für besonders sensible Objekte (wie ein Spital) gelten die Vorgaben der Gefahrenzone „mittlere Gefährdung“ (blau) gemäss Abs. 3.

5 Bei drohender Gefahr ist der Gemeinderat befugt, die notwendigen Sicherungsmassnahmen zu ergreifen (Sicherung des Geländes, Evakuierung usw.). Die Massnahmenplanung ist Sache des Gemeindeführungsstabs.

Zone Seilbahntrassee (SBT)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.