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BZO Klosters
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · Graubünden · Stand 2026-05-26 · BZO-Index
Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt für die Fraktion Klosters (Klosters-Serneus). Die Fraktion Saas hat ein eigenes Baugesetz, das für ihr Gebiet weitergilt.
114 von 114 Artikeln
- Allgemeines
- Art. 1Geltungsbereich und ZweckS. 6
- Art. 2Gleichstellung der GeschlechterS. 6
- Art. 3Regionale ZusammenarbeitS. 2
- Art. 4GrundlagenS. 7
- Art. 5FörderungS. 7
- Art. 6BaubehördeS. 7
- Art. 7BaukommissionS. 2
- Art. 8PlanungskommissionS. 8
- Art. 9BauberatungS. 8
- Art. 10BauamtS. 8
- Kommunale Richtplanung, kommunales räumliches Leitbild
- Art. 11Inhalt, Zuständigkeit und VerfahrenS. 8
- Art. 12Mitwirkung bei kantonalen und regionalen RichtplänenS. 2
- Grundordnung
- Art. 13Bestandteile der GrundordnungS. 9
- Art. 14Verfahren/ZuständigkeitS. 9
- Art. 15FestlegungenS. 9
- Art. 16RegelbauweiseS. 10
- Art. 17ZonenschemaS. 11
- Art. 18Zulässige Abweichungen bei GrossbautenS. 11
- Art. 19IVHB-Begriffe (Masse)S. 12
- Art. 20Ausnützungsziffer / MindestausschöpfungS. 12
- Art. 21Nutzungsübertragung / AbparzellierungS. 13
- Art. 22FassadenhöheS. 13
- Art. 23Gebäudelänge (IVHB 4.1)S. 14
- Art. 24Grenz- und Gebäudeabstände* (IVHB 7.1, 7.2), MehrlängenzuschlagS. 14
- Weitere Bestimmungen im Text
- Art. 18aa RPG, Art. 32a ff. RPV; betreffend Anzeigepflichten 18a Abs. 1 RPG, Art. 32a …S. 35
- Art. 25Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken …S. 15
- Art. 26Die Kernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störendeS. 15
- Art. 27Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störendeS. 16
- Art. 28Die Wohnzonen sind für das Erstellen von Wohnbauten bestimmtS. 16
- Art. 29Die Hotel- und Kurzone ist bestimmt für traditionelle Hotels, Kurhotels und …S. 16
- Art. 30Die Spezialzone Ober Ganda (SZOG) ist für ein Feriendorf bestimmtS. 16
- Art. 31Die Gewerbe- und Wohnzone ist für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe …S. 17
- Art. 32Die Gewerbezone ist bestimmt für Produktions- und für Dienstleistungsbetriebe, …S. 17
- Art. 32a*** Art. 18a Abs. 4 RPGS. 35
- Art. 33Die Wald- und Wildschonzone dient der ungestörten Entfaltung von Wald und FaunaS. 18
- Art. 34Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und …S. 18
- Art. 35Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die Bestimmungen in der kantonalen …S. 18
- Art. 35aDie Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die …S. 19
- Art. 36Die Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten FlächenS. 19
- Art. 37Die Zone für Pferdesport ist für den Betrieb einer Reitschule sowie für die …S. 20
- Art. 38Die Deponiezone (Typ A gemäss VVEA) umfasst die für die Annahme, …S. 20
- Art. 39Im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan werden die Gebiete mit Pflicht zur …S. 20
- Art. 40Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) enthält folgende FestlegungenS. 20
- Art. 42Als vorläufig geschützt bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und …S. 21
- Art. 43Im Ortsbildschutzbereich sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit …S. 22
- Art. 44Der Ortsbildschutzbereich Monbiel ist aufgrund der vorhandenen Bauten und …S. 22
- Art. 45Der erhaltenswerte Kleinsiedlungsbereich dient zur Erhaltung von landschaftlich …S. 22
- Art. 46Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Natur- und …S. 22
- Art. 47Im Bereich mit ausschliesslich gewerblicher Erdgeschossnutzung dürfen die …S. 23
- Art. 48Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) enthält namentlich folgende FestlegungenS. 23
- Art. 49Der GEP legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und …S. 23
- Art. 50Die im GEP festgelegten Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und …S. 23
- Art. 51—S. 24
- Art. 52—S. 24
- Art. 53Die im GEP festgelegten Land- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und …S. 24
- Art. 54Die Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen …S. 24
- Art. 55Der GEP unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und …S. 24
- Art. 56Bestehende und geplante Sport- und Freizeitanlagen wie Skilifte, Sesselbahnen, …S. 24
- Art. 57Im GEP eingezeichnete, bestehende Sammel- und Erschliessungsstrassen samt den …S. 25
- Art. 58—S. 25
- Art. 59—S. 25
- Art. 60Mit Festlegung im GEP gelten die für die öffentlichen Leitungen benötigtenS. 26
- Art. 61Für Folgeplanungen (Arealplanungen und Quartierplanungen) gelten die …S. 26
- Art. 62Im Rahmen von Folgeplanungen können folgende Abweichungen von der zonengemässen …S. 26
- Art. 63Die Erschliessungsgesetzgebung (Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und …S. 27
- Art. 64Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Auslagen der Gemeinde für die …S. 27
- Art. 65Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des ErschliessungsprogrammsS. 27
- Art. 66Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Grund- und …S. 28
- Art. 67Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der …S. 28
- Art. 68Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der GemeindeS. 28
- Art. 69—S. 29
- Art. 70Zur Erneuerung von öffentlichen und/oder privaten Infrastrukturanlagen eines …S. 29
- Art. 71Die Baubehörde kann die Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter …S. 30
- Art. 72Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, anderen …S. 30
- Art. 73Für Bauten und Anlagen gelten bezüglich Sicherheit und Gesundheit die …S. 31
- Art. 74Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf …S. 31
- Art. 75Mit Rücksicht auf den Kur- und Ferienbetrieb sind die aus dem Bauvorgang …S. 31
- Art. 76Die Beleuchtung von Bauten und Anlagen einschliesslich historischer Gebäude und …S. 32
- Art. 77Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen haben in Bezug auf den …S. 32
- Art. 78Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Marksteinen oder …S. 32
- Art. 79Für die Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen gelten die …S. 32
- Art. 80Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur …S. 33
- Art. 81Fenster- und Fassadengliederungen, Balkonbrüstungen und Trennwände von BalkonenS. 33
- Art. 82Mobile Weidezäune sind - sobald die Weiden nicht mehr bestossen werden - zu …S. 34
- Art. 83Terrainveränderungen, Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das …S. 34
- Art. 84Reklameeinrichtungen sind nur zulässig, sofern sie ein zurückhaltendes …S. 34
- Art. 85Baureklamen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch die BaubehördeS. 34
- Art. 86Die Strassen, Wege, Plätze aller Art werden durch die Baubehörde benannt. …S. 34
- Art. 88Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu …S. 35
- Art. 89Siloballen sind grundsätzlich beim Betriebszentrum oder bei einem …S. 35
- Art. 90Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen bei einer …S. 36
- Art. 91Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege …S. 36
- Art. 92Bei Zweckänderung oder Erweiterungen von Bauten oder Bauteilen und baulichen …S. 36
- Art. 93Die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen ist grundsätzlich real auf dem …S. 37
- Art. 94Wer aus objektiven Gründen zur Schaffung von Abstellplätzen auf der Bauparzelle …S. 37
- Art. 95Die Baubehörde kann in allen Zonen den Einkauf in eine bestehende oder zu …S. 37
- Art. 96Können die Abstellflächen aus objektiven oder verkehrsbedingten Gründen sowie …S. 37
- Art. 97Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen …S. 38
- Art. 98Bei der Erstellung von Wohn- bzw. Umbauten kann nach Bedarf der nötige Raum für …S. 38
- Art. 99Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern …S. 38
- Art. 100Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren …S. 38
- Art. 101Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, …S. 39
- Art. 102Innerhalb der Bauzonen gelten für Erhalt und Erneuerung sowie Umbau, massvolle …S. 39
- Art. 103Für Ausnahmen innerhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen …S. 40
- Art. 104Für das formelle Baurecht, insbesondere das Baubewilligungsverfahren, die …S. 40
- Art. 105Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen …S. 40
- Art. 106Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung …S. 42
- Art. 107Die Verfahrenskosten werden nach Massgabe der kantonalen …S. 42
- Art. 108Der Rechtsschutz ist nach Massgabe der eidgenössischen* und kantonalen** …S. 42
- Art. 109Für Grossbauten, welche gestützt auf die Privilegierung in Art. 7 BauG-1993 …S. 43
- Art. 110Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden …S. 43
- Art. 111Gegenstand der vorliegenden Teilrevision 2018, Phase II, bildenS. 44
- Art. 411Als geschützte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die wegenS. 21
- Art. 872Das Erstellen von Solaranlagen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften …S. 35
Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.