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BZO Klosters

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · Graubünden · Stand 2026-05-26 · BZO-Index

Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt für die Fraktion Klosters (Klosters-Serneus). Die Fraktion Saas hat ein eigenes Baugesetz, das für ihr Gebiet weitergilt.
114 von 114 Artikeln
  1. Allgemeines
  2. Art. 1Geltungsbereich und ZweckS. 6
  3. Art. 2Gleichstellung der GeschlechterS. 6
  4. Art. 3Regionale ZusammenarbeitS. 2
  5. Art. 4GrundlagenS. 7
  6. Art. 5FörderungS. 7
  7. Art. 6BaubehördeS. 7
  8. Art. 7BaukommissionS. 2
  9. Art. 8PlanungskommissionS. 8
  10. Art. 9BauberatungS. 8
  11. Art. 10BauamtS. 8
  12. Kommunale Richtplanung, kommunales räumliches Leitbild
  13. Art. 11Inhalt, Zuständigkeit und VerfahrenS. 8
  14. Art. 12Mitwirkung bei kantonalen und regionalen RichtplänenS. 2
  15. Grundordnung
  16. Art. 13Bestandteile der GrundordnungS. 9
  17. Art. 14Verfahren/ZuständigkeitS. 9
  18. Art. 15FestlegungenS. 9
  19. Art. 16RegelbauweiseS. 10
  20. Art. 17ZonenschemaS. 11
  21. Art. 18Zulässige Abweichungen bei GrossbautenS. 11
  22. Art. 19IVHB-Begriffe (Masse)S. 12
  23. Art. 20Ausnützungsziffer / MindestausschöpfungS. 12
  24. Art. 21Nutzungsübertragung / AbparzellierungS. 13
  25. Art. 22FassadenhöheS. 13
  26. Art. 23Gebäudelänge (IVHB 4.1)S. 14
  27. Art. 24Grenz- und Gebäudeabstände* (IVHB 7.1, 7.2), MehrlängenzuschlagS. 14
  28. Weitere Bestimmungen im Text
  29. Art. 18aa RPG, Art. 32a ff. RPV; betreffend Anzeigepflichten 18a Abs. 1 RPG, Art. 32a …S. 35
  30. Art. 25Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken …S. 15
  31. Art. 26Die Kernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störendeS. 15
  32. Art. 27Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungsbetriebe und für mässig störendeS. 16
  33. Art. 28Die Wohnzonen sind für das Erstellen von Wohnbauten bestimmtS. 16
  34. Art. 29Die Hotel- und Kurzone ist bestimmt für traditionelle Hotels, Kurhotels und …S. 16
  35. Art. 30Die Spezialzone Ober Ganda (SZOG) ist für ein Feriendorf bestimmtS. 16
  36. Art. 31Die Gewerbe- und Wohnzone ist für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe …S. 17
  37. Art. 32Die Gewerbezone ist bestimmt für Produktions- und für Dienstleistungsbetriebe, …S. 17
  38. Art. 32a*** Art. 18a Abs. 4 RPGS. 35
  39. Art. 33Die Wald- und Wildschonzone dient der ungestörten Entfaltung von Wald und FaunaS. 18
  40. Art. 34Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und …S. 18
  41. Art. 35Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die Bestimmungen in der kantonalen …S. 18
  42. Art. 35aDie Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die …S. 19
  43. Art. 36Die Golfplatzzone umfasst die für den Golfsport bestimmten FlächenS. 19
  44. Art. 37Die Zone für Pferdesport ist für den Betrieb einer Reitschule sowie für die …S. 20
  45. Art. 38Die Deponiezone (Typ A gemäss VVEA) umfasst die für die Annahme, …S. 20
  46. Art. 39Im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan werden die Gebiete mit Pflicht zur …S. 20
  47. Art. 40Der Generelle Gestaltungsplan (GGP) enthält folgende FestlegungenS. 20
  48. Art. 42Als vorläufig geschützt bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und …S. 21
  49. Art. 43Im Ortsbildschutzbereich sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit …S. 22
  50. Art. 44Der Ortsbildschutzbereich Monbiel ist aufgrund der vorhandenen Bauten und …S. 22
  51. Art. 45Der erhaltenswerte Kleinsiedlungsbereich dient zur Erhaltung von landschaftlich …S. 22
  52. Art. 46Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Natur- und …S. 22
  53. Art. 47Im Bereich mit ausschliesslich gewerblicher Erdgeschossnutzung dürfen die …S. 23
  54. Art. 48Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) enthält namentlich folgende FestlegungenS. 23
  55. Art. 49Der GEP legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und …S. 23
  56. Art. 50Die im GEP festgelegten Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und …S. 23
  57. Art. 51—S. 24
  58. Art. 52—S. 24
  59. Art. 53Die im GEP festgelegten Land- und Forstwirtschaftswege dienen der land- und …S. 24
  60. Art. 54Die Gemeinde sorgt für ein ausreichendes Angebot an öffentlichen …S. 24
  61. Art. 55Der GEP unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und …S. 24
  62. Art. 56Bestehende und geplante Sport- und Freizeitanlagen wie Skilifte, Sesselbahnen, …S. 24
  63. Art. 57Im GEP eingezeichnete, bestehende Sammel- und Erschliessungsstrassen samt den …S. 25
  64. Art. 58—S. 25
  65. Art. 59—S. 25
  66. Art. 60Mit Festlegung im GEP gelten die für die öffentlichen Leitungen benötigtenS. 26
  67. Art. 61Für Folgeplanungen (Arealplanungen und Quartierplanungen) gelten die …S. 26
  68. Art. 62Im Rahmen von Folgeplanungen können folgende Abweichungen von der zonengemässen …S. 26
  69. Art. 63Die Erschliessungsgesetzgebung (Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- und …S. 27
  70. Art. 64Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Auslagen der Gemeinde für die …S. 27
  71. Art. 65Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des ErschliessungsprogrammsS. 27
  72. Art. 66Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Grund- und …S. 28
  73. Art. 67Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der …S. 28
  74. Art. 68Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der GemeindeS. 28
  75. Art. 69—S. 29
  76. Art. 70Zur Erneuerung von öffentlichen und/oder privaten Infrastrukturanlagen eines …S. 29
  77. Art. 71Die Baubehörde kann die Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter …S. 30
  78. Art. 72Die Eigentümer bestehender privater Leitungen sind verpflichtet, anderen …S. 30
  79. Art. 73Für Bauten und Anlagen gelten bezüglich Sicherheit und Gesundheit die …S. 31
  80. Art. 74Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf …S. 31
  81. Art. 75Mit Rücksicht auf den Kur- und Ferienbetrieb sind die aus dem Bauvorgang …S. 31
  82. Art. 76Die Beleuchtung von Bauten und Anlagen einschliesslich historischer Gebäude und …S. 32
  83. Art. 77Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen haben in Bezug auf den …S. 32
  84. Art. 78Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Marksteinen oder …S. 32
  85. Art. 79Für die Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen gelten die …S. 32
  86. Art. 80Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur …S. 33
  87. Art. 81Fenster- und Fassadengliederungen, Balkonbrüstungen und Trennwände von BalkonenS. 33
  88. Art. 82Mobile Weidezäune sind - sobald die Weiden nicht mehr bestossen werden - zu …S. 34
  89. Art. 83Terrainveränderungen, Böschungen, Stütz- und Futtermauern sind auf das …S. 34
  90. Art. 84Reklameeinrichtungen sind nur zulässig, sofern sie ein zurückhaltendes …S. 34
  91. Art. 85Baureklamen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch die BaubehördeS. 34
  92. Art. 86Die Strassen, Wege, Plätze aller Art werden durch die Baubehörde benannt. …S. 34
  93. Art. 88Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu …S. 35
  94. Art. 89Siloballen sind grundsätzlich beim Betriebszentrum oder bei einem …S. 35
  95. Art. 90Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen bei einer …S. 36
  96. Art. 91Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege …S. 36
  97. Art. 92Bei Zweckänderung oder Erweiterungen von Bauten oder Bauteilen und baulichen …S. 36
  98. Art. 93Die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen ist grundsätzlich real auf dem …S. 37
  99. Art. 94Wer aus objektiven Gründen zur Schaffung von Abstellplätzen auf der Bauparzelle …S. 37
  100. Art. 95Die Baubehörde kann in allen Zonen den Einkauf in eine bestehende oder zu …S. 37
  101. Art. 96Können die Abstellflächen aus objektiven oder verkehrsbedingten Gründen sowie …S. 37
  102. Art. 97Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen …S. 38
  103. Art. 98Bei der Erstellung von Wohn- bzw. Umbauten kann nach Bedarf der nötige Raum für …S. 38
  104. Art. 99Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern …S. 38
  105. Art. 100Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren …S. 38
  106. Art. 101Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, …S. 39
  107. Art. 102Innerhalb der Bauzonen gelten für Erhalt und Erneuerung sowie Umbau, massvolle …S. 39
  108. Art. 103Für Ausnahmen innerhalb der Bauzonen gelten die Vorschriften der kantonalen …S. 40
  109. Art. 104Für das formelle Baurecht, insbesondere das Baubewilligungsverfahren, die …S. 40
  110. Art. 105Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen …S. 40
  111. Art. 106Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung …S. 42
  112. Art. 107Die Verfahrenskosten werden nach Massgabe der kantonalen …S. 42
  113. Art. 108Der Rechtsschutz ist nach Massgabe der eidgenössischen* und kantonalen** …S. 42
  114. Art. 109Für Grossbauten, welche gestützt auf die Privilegierung in Art. 7 BauG-1993 …S. 43
  115. Art. 110Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden …S. 43
  116. Art. 111Gegenstand der vorliegenden Teilrevision 2018, Phase II, bildenS. 44
  117. Art. 411Als geschützte Bauten bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die wegenS. 21
  118. Art. 872Das Erstellen von Solaranlagen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften …S. 35

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.