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Art. 23 · Gebäudelänge (IVHB 4.1)
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 14
1 Gebäude, die das massgebende Terrain (Art. 22 Abs. 2 sinngemäss) überragen, dürfen die Gebäudelänge gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Die Gebäudelänge von unterirdischen Bauten (IVHB 2.4) beziehungsweise unterirdischen Teilen von Unterniveaubauten (IVHB 2.5) ist nicht beschränkt. 3 Anbauten (IVHB 2.3; Art. 19) werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht angerechnet. Grenz- und Gebäudeabstände* (IVHB 7.1, 7.2), Mehrlängenzuschlag
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.