Art. 6 · Baubehörde
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 7
1 Baubehörde ist - vorbehältlich Absatz 3 - der Gemeindevorstand. 2 Der Baubehörde obliegt im Rahmen der Zuständigkeit der Gemeinde der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften. 3 Zuständig für Mitteilungen und Verfügungen im Rahmen von Art. 40a und Art. 40b KRVO* sind alternativ der Departementsvorsteher Hochbau, sein Stellvertreter oder der zuständige Abteilungsleiter. Sie können zudem - neben dem Gemeindevorstand - nach Erteilung der Baubewilligung notwendig werdende Auflagen minderer Tragweite (z.B. betreffend Bauabfälle) verfügen. * Anzeigepflichten betreffend nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO und betreffend Solaranlagen auf Dächern (Art. 18a Abs. 1 RPG, Art. 32a Abs. 3 RPV) Baukommission
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.