Art. 5 · Förderung
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 7
1 Die Gemeinde fördert mit geeigneten Massnahmen den Tourismus und die touristische Infrastruktur, die Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe, die ortsansässigen Betriebe, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Schaffung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien, den Erhalt von Natur und Landschaft sowie des kulturellen Erbes. 2 Entsprechend den in der Verfassung definierten Kreditkompetenzen kann die Gemeinde an Vorhaben nach Abs. 1 projektbezogene Beiträge gewähren. Beiträge können von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden. Baubehörde
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.