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Art. 35a · Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 19

1 Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete, die für die sportliche Betätigung und die Erholung in der Landschaft bestimmt sind. Zu den Nutzungen gehören beispielsweise Anlagen für den Bikesport, Vitaparcours, Finnenbahnen, Themenpfade und dergleichen. 2 Bauten und Anlagen, die sportlichen Zwecken oder der Erholung dienen, wie Rast- und Picknickplätze, Elemente und Infrastrukturen zur Ausgestaltung der Sportanlagen sowie Signalisationen dürfen innerhalb dieser Zone erstellt werden. 3 Bauten und Anlagen sind soweit möglich naturnah zu gestalten und in die Landschaft zu integrieren. Es sind vorwiegend lokale naturnahe Materialien zu verwenden. Golfplatzzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.