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Art. 85 · Baureklamen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch die Baubehörde

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 34

1 Baureklamen bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch die Baubehörde.* 2 Baureklamen sind in der Regel an einem Standort auf dem Baugrundstück zusammenzufassen und dürfen nur vom Beginn bis zur Beendigung des Bauvorhabens aufgestellt werden. Sie müssen sich auf die am Bau beteiligten Personen und Firmen beziehen und dürfen das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 3 Die Beleuchtung von Baustellen zu Reklamezwecken ist untersagt. * Nicht baubewilligungspflichtig sind Reklamen mit einer Fläche < 1.5 m2 (vgl. Art. 40 Ziff. 9 KRVO) Strassen, Hausnamen und Nummern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.