← BZO Klosters · Inhaltsverzeichnis

Art. 60 · Mit Festlegung im GEP gelten die für die öffentlichen Leitungen benötigten

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 26

1 Mit Festlegung im GEP gelten die für die öffentlichen Leitungen benötigten Durchleitungsrechte als erteilt beziehungsweise die Grundeigentümer haben die entsprechenden Leitungen zu dulden. Bei bestehenden Leitungen gilt das Durchleitungsrecht für den Bestand, bei noch nicht realisierten Leitungen wird die exakte Leitungsführung mittels Verfügung konkretisiert. Die Grundeigentümer können im Rahmen von Art. 45 Abs. 4 KRG die Verlegung solcher Leitungen zulasten der Gemeinde verlangen, wenn ein objektiv beachtenswertes privates Interesse besteht, wenn ein gleichwertiger Leitungsverlauf gewährleistet ist und wenn der Gemeinde aus der Verlegung keine unverhältnismässigen Kosten erwachsen. 2 Muss eine im GEP nicht eingezeichnete öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Leitung samt zugehöriger Anlagen zu dulden. Die exakte Leitungsführung wird mittels Verfügung konkretisiert. Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstücks, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. 3 Allfällige Entschädigungsforderungen werden im Streitfall nach Massgabe des kantonalen Raumplanungsrechts* durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt. *Art. 97 Abs. 4 KRG 5. FOLGEPLANUNGEN Folgeplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.