Art. 38 · Die Deponiezone (Typ A gemäss VVEA) umfasst die für die Annahme, …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 20
1 Die Deponiezone (Typ A gemäss VVEA) umfasst die für die Annahme, Zwischenlagerung, Sortierung, Aufbereitung und Ablagerung von Inertstoffen bestimmten Fläche. 2 Zulässig sind nur betriebsnotwendige und projektbezogene Bauten und Anlagen für die Aufbereitung, den Verlad sowie die Zu- und Abtransporteinrichtungen (Rampen) während der Betriebsdauer. 3 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind. 4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt. 5 Der Gemeindevorstand kann die Betreiber einer Deponie verpflichten, unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und zu günstigen Konditionen anzunehmen. E. Weitere Festlegungen Folgeplanungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.