Art. 84 · Reklameeinrichtungen sind nur zulässig, sofern sie ein zurückhaltendes …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 34
1 Reklameeinrichtungen sind nur zulässig, sofern sie ein zurückhaltendes Erscheinungsbild aufweisen und sich namentlich betreffend Gestalt, Farbe und Grösse gut ins Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen sowie die Verkehrssicherheit und das Wohlbefinden der Anwohner nicht beeinträchtigen. 2 Auf öffentlichem Grund sind Reklameeinrichtungen ausschliesslich an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen zulässig. 3 Zur Fremdwerbung bestimmte Reklameeinrichtungen sind auf Privatgrund in der Kernzone nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zone sind solche Reklamen nur an den von der Baubehörde in einem speziellen Plan bezeichneten Standorten zulässig; neue Standorte müssen in jedem Fall sinngemäss die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen und es darf namentlich keine mit Absatz 1 nicht vereinbare örtliche Konzentration vorliegen. 4 Bewegliche Lichtreklamen, Leuchtschriften mit Farb- und Lichtwechsel sowie akustische Reklamevorrichtungen sind generell verboten. 5 Die Baubehörde kann im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder in andern begründeten Fällen temporäre Aussenreklameeinrichtungen bewilligen. * Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern Reklamen und Hinweistafeln einer Bewilligung des TBA (Art. 24 StrV) Baugerüste und Baureklamen*
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.