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Art. 29 · Die Hotel- und Kurzone ist bestimmt für traditionelle Hotels, Kurhotels und …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 16

1 Die Hotel- und Kurzone ist bestimmt für traditionelle Hotels, Kurhotels und -einrichtungen, dazugehörige Gaststätte(n) sowie weitere dazugehörige Bauten und Anlagen wie Sportund Freizeitanlagen, Heilbäder, Parkierungsanlagen und dergleichen. Ebenfalls zulässig sind mit dem Hotel- und Kurbetrieb zusammenhängende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. 2 Touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG sind in der ganzen Zone nur zulässig, sofern die einzelnen Wohnungen nicht verkauft werden bzw. zusammen mit dem Beherbergungsbetrieb dauernd in der Hand desselben Eigentümers verbleiben. 3 Die Begründung von Stockwerkeigentum und dergleichen (Aparthotellerie) ist nicht zulässig. Spezialzone Ober Ganda

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.