Art. 109 · Für Grossbauten, welche gestützt auf die Privilegierung in Art. 7 BauG-1993 …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 43
1 Für Grossbauten, welche gestützt auf die Privilegierung in Art. 7 BauG-1993 beziehungsweise vergleichbarer Regelungen in älteren Baugesetzen bewilligt wurden, gilt die Nutzungsbeschränkung von Art. 18 Abs. 3, und zwar unabhängig davon, ob diese im Grundbuch angemerkt worden ist oder nicht. 2 Soweit in bisherigen Quartierplänen konkrete Festlegungen bezüglich Nutzungsmass, Gebäudeabmessungen und Abstände erfolgt sind, gelten die damals anwendbaren Begriffe und Messweisen. Vorbehalten bleibt die Revision dieser Pläne. 3 Die gestützt auf die früheren Baulinienpläne (vgl. Art. 43 BauG-1973, Art. 69 BauG-1993) verfügten Reverse** gelten fort. Sie können - sofern ihnen grössere Abstände zugrunde liegen - an die aktuell geltende Regelung (Baulinienplänen, Strassenabstandsvorschriften etc.) angepasst werden. 4 Folgende Änderungen der Grundordnung erfolgen in späteren Planungsphasen, weshalb der vorliegenden Ortsplanungsrevision diesbezüglich keine Planbeständigkeit zukommt: - Ausscheidung ortsbildprägender Bauten im Generellen Gestaltungsplan gemäss Art.
9ZWG sowie die entsprechende Ergänzung des Baugesetzes. - Definitive Einstufung von «vorläufig geschützten Bauten und Anlagen» (Art. 42) in eine Schutzkategorie gemäss Art. 41 oder als nicht-schutzwürdig. - Integration der Grundordnung der bis zum 1. Januar 2016 bestehenden Gemeinde Saas (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 5) in die Grundordnung der Gemeinde Klosters. - Reduktion der Bauzonen entsprechend den Vorgaben in Art. 15 Abs. 2 RPG. - Massnahmen betreffend Verdichtung entsprechend dem Kantonalen Richtplan. - Massnahmen betreffend Baulandmobilisierung (Bauverpflichtungen) und ergänzende Regelungen betreffend Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile. - Anpassungen/Erweiterungen betreffend Wintersportnutzung in den Skigebieten. - Allfällige Anpassungen der Grundordnung namentlich in den Bereichen Gulfia, Bahhof Klosters Platz / Gotschnabahn und Bündi. Vollzug
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.