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Art. 22 · Fassadenhöhe

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 13

1 Die traufseitigen Fassadenhöhen (IVHB 5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei Abgrabungen* gilt das abgegrabene Terrain als massgebliches Terrain (IVHB 1.1). Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garageneinfahrten und Hauseingänge werden nicht berücksichtigt, sofern sie die Länge der jeweiligen Fassade nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. 3 Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöht sich die maximal zulässige Fassadenhöhe um den Zuschlag z. Kein solcher Zuschlag gilt bei traufständig zum Hang stehenden Satteldachbauten für die Bergfassade. 4 Der Zuschlag z entspricht der Differenz zwischen der mittleren Höhe in m ü. M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke entlang der Fassadenlinie, gemessen ab gewachsenem Terrain. Der Zuschlag z beträgt maximal 2.5 Meter. 5 Bei geschlossener Bauweise (Zusammenbau mehrerer separater Gebäude) werden die Fassadenhöhe und der Zuschlag z für jeden Gebäudekörper separat ermittelt. 6 Alle giebelseitigen Fassadenhöhen (IVHB 5.2) dürfen die Breite des jeweils dazugehörigen Fassadenabschnitts (ohne Anbauten) nicht überschreiten. Bei positiver Beurteilung durch die Gestaltungsberatung ist eine Überschreitung um maximal 10% zulässig, wenn das Bauprojekt damit mindestens die gleichen siedlungsbaulichen Qualitäten aufweist wie ein vergleichbares Projekt ohne diese Überschreitung.

* Betreffend die Zulässigkeit von Abgrabungen vgl. nachstehend Art. 83. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

14 Gebäudelänge (IVHB 4.1)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.