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Art. 9 · Bauberatung
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 8
1 Die Baubehörde kann externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Die Baubehörde kann einen ständigen Gestaltungsberater bestimmen. 3 Die Kosten der Bauberatung gehen grundsätzlich zulasten der Bauherrschaft. Bauamt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.