Art. 96 · Können die Abstellflächen aus objektiven oder verkehrsbedingten Gründen sowie …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 37
1 Können die Abstellflächen aus objektiven oder verkehrsbedingten Gründen sowie wegen unzumutbarer Immissionen oder einer Beeinträchtigung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes nicht auf eigenem Boden erstellt werden, ist der Bauherr verpflichtet, der Gemeinde pro fehlenden Parkplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2 Die Ersatzabgabe pro fehlendem Abstellplatz beträgt CHF 5'000.--. 3 Der vorerwähnte Betrage wird an den Zürcher Wohnbaukostenindex Stand April 2020 von 101.1 Punkte (Basis April 2017 = 100 Punkte) gekoppelt und bei jeder Veränderung um mindestens 5 Punkte (im Verhältnis zu 101.1 Punkten) an den aktuellen Indextand angepasst. 4 Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung und den Unterhalt öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Die Bezahlung des Betrages gibt kein Anrecht auf eine feste Zuteilung oder auf die gebührenfreie Benützung eines Parkplatzes. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)
38 5 Die bezahlte Ersatzabgabe ist bei einem späteren Einkauf in eine öffentliche oder private Anlage (indexiert, aber unverzinst) anrechenbar beziehungsweise zu erstatten, sofern dieser Einkauf innerhalb von 10 Jahren seit Erteilung der Baubewilligung erfolgt. 6 Bei Erstellung einer Gemeinschafts-Parkierungsanlagen können auch solche Grundeigentümer, welche - aus welchen Gründen auch immer - nicht real über die für ihr Gebäude in Art. 92 vorgesehene Anzahl Abstellplätze verfügen, zum Erwerb von Parkplätzen verpflichtet werden, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht und der Erwerb als zumutbar erscheint. D. Versorgung und Entsorgung Abwässer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.