Art. 43 · Im Ortsbildschutzbereich sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 22
1 Im Ortsbildschutzbereich sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und in den Ortsbildschutzbereich einzufügen. Die umgebende Situation betreffend Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen etc. ist qualitativ zu erhalten oder aufzuwerten. 2 Bauvorhaben sind der Gemeinde vor Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben und - mit Ausnahme unwesentlicher Sanierungsarbeiten - durch die Gestaltungsberatung zu begleiten. Bei Bedarf bestimmt die Baubehörde unter Beizug der Gestaltungsberatung bereits im Voraus die projektbezogenen Rahmenbedingungen. 3 Bei Neubauten sowie bei Umbauten, durch welche das bestehende Volumen verändert wird, ist mit dem Baugesuch ein auch die umliegenden Bauten zeigendes Modell oder eine andere Form der Visualisierung in geeignetem Massstab einzureichen. Ortsbildschutzbereich Monbiel
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.