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Art. 872 · Das Erstellen von Solaranlagen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 35

1 Das Erstellen von Solaranlagen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung*. 2 Solaranlagen, welche gemäss der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes nicht als genügend angepasst gelten**, haben - unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben*** - den allgemeinen Gestaltungsvorschriften des kantonalen Raumplanungsrechts zu genügen. 3 Für aufgeständerte Kollektoren auf Flachdächern gelten überdies folgende Einschränkungen:

–Sie haben ab Dachrand einen Abstand von mindestens 0.5 Meter einzuhalten.

–Sie dürfen nur innerhalb eines 45°-Winkels ab Dachrand realisiert werden.

–Sie dürfen das Flachdach nur bis maximal 1.5 m überragen 4 Solaranlagen in den Ortsbildschutzbereichen im weiteren Sinn (Art. 43 - 45), auf geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten und zu erhaltenden Bauvolumen (Art. 41) sowie auf vorläufig geschützten Bauten (Art. 42) sind in jedem Fall baubewilligungspflichtig. 5 Nicht in andere Bauten und Anlagen integrierte, frei stehende Solaranlagen, welche das gewachsene Terrain um mehr als 1.5 m überragen, sind nur gestützt auf eine Festlegung im Generellen Erschliessungsplan zulässig. *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.