← BZO Klosters · Inhaltsverzeichnis

Art. 52

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 24

1 Die im GEP bezeichneten temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen definieren deren generelle Linienführung im Rahmen von Art. 59. Land- und Forstwirtschaftswege

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.