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Art. 91 · Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 36

1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 6 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2 Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% nicht überschreiten. Sind sie gedeckt oder ausnahmsweise beheizt*, so kann eine Überschreitung dieses Masses bewilligt werden. Bei Rampen an öffentlichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. 3 Die Baubehörde kann beim Vorliegen von besonderen Verhältnissen abweichende Masse gestatten, sofern die Verkehrssicherheit dennoch gewährleistet ist. * Art. 11 kant. Energiegesetz und Art. 32 kant. Energieverordnung B. Pflichtparkplätze Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.