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Art. 100 · Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 38

1 Das Campieren in Zelten, Wohnmobilen etc. sowie das ständige Stationieren unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile ist ausserhalb der Bauzone sowie generell auf öffentlichem Grund untersagt. 2 Ausgenommen von diesem Verbot sind die von der Gemeinde für das Campieren ausdrücklich bezeichneten Standorte. Die Gemeinde kann überdies

–Standorte bezeichnen, an welchen unbewohnte Wohnwagen und Wohnmobile abgestellt werden dürfen, und

–auf Gesuch im Einzelfall (z.B. für die Durchführung von organisierten Zeltlagern) Ausnahmen bewilligen. Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

39 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.