← BZO Klosters · Inhaltsverzeichnis
Art. 28 · Die Wohnzonen sind für das Erstellen von Wohnbauten bestimmt
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 16
1 Die Wohnzonen sind für das Erstellen von Wohnbauten bestimmt. 2 Zulässig sind auch nicht störende Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe (einschliesslich Gastgewerbebetriebe). Nicht zulässig sind Landwirtschaftsbetriebe. Hotel- und Kurzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.