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Art. 90 · Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen bei einer …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 36

1 Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen bei einer der Witterung angepassten Verhaltensweise und bei gebotener Rücksichtnahme auf besondere winterliche Gefahren durch die Benutzer ohne aussergewöhnliche Risiken benützt werden können. 2 Pflanzungen und Einfriedungen aller Art, bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümer der Anlage verfügen. 3 Private Ausfahrten, welche im Zeitpunkt ihrer Realisierung bestehende Sichtfelder zulasten von Nachbargrundstücken beanspruchen, sind vom jeweiligen Nachbarn - sofern die damit verbundene Belastung verhältnismässig und zumutbar ist - zu dulden und die besagten Sichtfelder sind von Letzterem bis auf eine Höhe von 0.6 m hindernisfrei zu halten. * Betreffend Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen vgl. Art. 45 ff. StrG. Betreffend Anschlüsse an Kantonsstrassen vgl. Art. 51 ff. StrG und namentlich Art. 52 StrG (Erfordernis der Zusatzbewilligung durch das TBA). Zu- und Ausfahrten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.