Art. 20 · Baureglement (BR)
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 151 · Original-PDF
20 Baureglement (BR)
–Busswilstrasse
–Grentschelstrasse
–Grenzstrasse
–Industriering
–Kappelenstrasse
–Leuernweg (Rossiweg bis Alpenstrasse)
–Marktplatz
–Rossiweg
–Schachenweg
–Steinweg
–Stiglimattstrasse
–Südstrasse
–Werkstrasse
b)Für unbewohnte An- und KleinNebenbauten (sowie offene Autounterstände) und unterirdische Bauten gilt bei Detailerschliessungsstrassen ein Bauabstand von 2.0 m sofern die Verkehrssicherheit (Sichtweiten) gewährleistet bleibt.
c)Abstand von selbstständigen Fuss- und Radwegen.
2.0 m
d)In den Mischzonen Kern MKa und MKb gelten gegenüber Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Grundeigentümer keine Bauabstände.
e)Verläuft die besonnte Längsseite eines Gebäudes entlang einer öffentlichen Strasse mit oder ohne Baulinie, so ist ein um 2.0 m erhöhter Strassenabstand einzuhalten. Gestaltungsbaulinien gehen in jedem Fall vor. Die Aufzählung ist abschliessend. Balkone, Erker und ähnliches haben den Strassenabstand einzuhalten.
f)Der Strassenabstand ist vom Fahrbahnrand zu messen. Dachvorsprünge, Vordächer und nicht geschlossene Hauszugänge, inklusive Treppen sowie Rampen dürfen bis 1.20 m in den Strassenabstand hineinragen.
g)Anlagen der Umgebungsgestaltung wie Böschungssicherungen, Kehrichtbereitstellungsplätze, Parkplätze, Zufahrten (auch zu Einstellhallen) und dergleichen haben gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand einzuhalten, sofern die zur Wahrung der Verkehrssicherheit erforderlichen Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt sind. Gemeinde Lyss 20 «Hübeli» (4/80) vom 23.02.19821986 mit Änderungen vom 13.07.1988 inkl. Baufeld für öffentliche Nutzung auf Parzelle Nr. 2641 (die in der UeO liegenden Bereiche der Parzellen Nrn. 111, 397, 607, 1825, 3760 werden mit der Genehmigung dieses Reglements aus der UeO entlassen) ES II
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.