Art. 128 · A345 ZPP 5 «Nielacker Busswil»
BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 261 · Original-PDF
128 Baureglement (BR)
4ES II
5 – Die Erschliessung erfolgt ab der Kappelgasse. Der östlich der Zonengrenze verlaufende Flurweg darf nicht für die Erschliessung der Bauzone benutzt werden.
–Der bestehende Obstbaumbestand ist nach MögLärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungs und Erschliessungsgrundsätze lichkeit zu erhalten. Abgänge sind durch Neupflanzungen von standortheimischen Laubbaumarten zu erstetzen.
Die Erarbeitung einer Überbauungsordnung und die Erschliessung des Areals gehen vollumfänglich zu Lasten der Grundeigentümmer. Die Gemeinde kann im Sinne von Art. 109 ff BauG die Erstellung der Erschliessung auf die Grundeigentümer übertragen. Besondere Bestimmungen A344 ZPP 4 «Zentrum Busswil»
1Die ZPP 4 «Zentrum Busswil» bezweckt die Realisierung einer Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise;
–Die bestehende Überbauungsordnung «Zentrum», Planungszweck vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 1.3.1995 genehmigt, entspricht dem Planungszweck und den ortsplanerischen Grundsätzen.
2 – Entlang der Bahnhofstrasse gelten auf einer Bautiefe von 30 m die Bestimmungen der Mischzone Kern Busswil (MKB);
–Für das restliche Areal gelten die NutzungsvorArt der Nutzung schriften für Wohnzonen.
3 – Entlang der Bahnhofstrasse gelten auf einer Bautiefe von 30 m die Bestimmungen der Kernzone;
–Für das restliche Gebiet gilt als Mass der Nutzung Mass der Nutzung eine AZ GFZo von mindestens 0.40 0.44 und maximal 0.65 0.76.
4 – Teil Kernzone: ES III
–Teil Wohnzone: ES II Lärmempfindlichkeitsstufe Gestaltungs und Erschliessungsgrundsätze Gemeinde Lyss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.