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Art. 19 · Baureglement (BR)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 150 · Original-PDF

19 Baureglement (BR)

2Dachvorsprünge dürfen auf ihrer ganzen Länge bis 1.20 m vorspringen und in den Grenzabstand ragen; andere auskragende offene vorspringende Gebäudeteile dürfen, sofern ihre Länge nicht mehr als ½ ders jeweiligen Fassadenlängeabschnitts beträgt, maximal 2.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus ragen. Andere auskragende offene Gebäudeteile sind z.B. Vordächer, Aussentreppen, sofern sie nicht der Haupterschliessung des Gebäudes dienen, Laderampen, Balkone, auch abgestützte und auch solche mit Seitenwänden. Für die Mischzonen Kern MKa und MKb gelten die besonderen Bestimmungen von Art. 418 Abs. 4 Nach Art. 79b EG ZGB dürfen Vorbauten höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 3.0 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. A 123).

Anlagen und ausVorkragende springende vorspringen und off auskragende 2.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus

3Erker dürfen, sofern ihre Länge nicht mehr als ¼ ders jeweiligen Fassadenlängeabschnitts beträgt und nicht auf den Boden reichen, maximal 1.0 m in den (grossen oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinausragen.

4Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefbauten, und dergleichen gilt: oder kleinen) Grenzabstand hinein und nicht mehr als 3.0 m über die Fassadenflucht hinaus ragen. Unterniveaubauten, Unterirdisch Unterniveaubauten, Unterirdische Bauten, Tiefbauten, ungedeckte, oberirdische Parkplätze Unterniveaubauten, Unterirdische Bauten und Tiefbauten: vgl. Definition in Anhang A122

a)Unterniveaubauten, Unterirdische Bauten und Tiefbauten haben einen Grenzabstand von 1.0 m einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benutzung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einwirkungen (z.B. durch Tauwasser, Abgase, Lärm, Gefahren) auf das Nachbargrundstück entstehen.

b)Oberirdische, ungedeckte Parkplätze und Zufahrten haben einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einzuhalten.

5Abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile, Boote, Geräte, Materiallager und dergleichen haben einen Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Objekthöhe einzuhalten.

6Für die Abstände gegenüber Strassen gelten die folgenden Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des Strassengesetzes:

a)Für folgende Gemeindestrassen gilt ein Abstand Abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile, Boote, etc. Strassenabstände Zur Messweise vgl. Anhang A147 Nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG gilt ein Strassenabstand von 3.6 m. In diesem Absatz werden nur die besonderen Abstände festgelegt, so dass in den meisten Fällen ein Strassenabstand von 3.6 m gilt von 5.0 m:

–Aarbergstrasse

–Alpenstrasse

–Austrasse

–Bahnhofstrasse Busswil

–Beundengasse

–Büetigenstrasse Busswil Gemeinde Lyss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.