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Art. 18 · Baureglement (BR)

BZO Grundordnung Lyss — Baureglement · S. 149 · Original-PDF

18 Baureglement (BR)

2Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.2 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.

3In folgenden Gebieten ist setzt die Beanspruchung der Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen die Durchführung eines qualifizierten Verfahrens im Sinne von Art. 422 sowie die Zustimmung der Fachberatung nach Art. 421 voraus:

–Mischzonen Kern MKa und MKb

–Ortsbildschutzgebiete (Ortsteile Lyss und Busswil)

–Siedlungsschutzgebiet

4In Bauten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements bestanden haben a) darf der bestehende Dachraum im Rahmen des bestehenden Volumens und unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen unabhängig von der geltenden Nutzungsziffer Ausnützungsziffer entsprechend den Zonenvorschriften genutzt werden

b) kann der Gemeinderat einer Unterschreitung der reglementarischen Grenzabstände oder einer Überschreitung der zulässigen Nutzungsziffer zustimmen, sofern dies erforderlich um ein bestehendes Gebäude für Personen mit Behinderung nutzbar zu machen. Hangzuschlag gewachsenen mas-

Gestaltungs-freiheit; AusschlussEinschränkung Diese Gebiete sind für das Ortsbild von besonderer Bedeutung, weshalb dort für die Inanspruchnahme der Gestaltungsfreiheit erhöhte Anforderungen gestellt werden. Erweiterte Besitzstandsgarantie Mit dieser ausgedehnten Besitzstandsgarantie soll eine innere Verdichtung ermöglicht werden. Damit wird der Einbau von zusätzlichen Zimmern in bestehende Estrichräume erlaubt. Selbstverständlich müssen die geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. z.B. weil ein Aussenlift erstellt oder ein Zugang vergrössert werden muss. Die Abweichung muss sich auf das für den Zweck erforderliche Mass beschränken

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.