Zone A · Ostermundigen

Bern · BFS 363 · Gemeindeprofil · alle 26 Zonen

Hinweis: In Ostermundigen gelten zwei Rechtsregime nebeneinander: die Grundordnung misst nach altem Recht (Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe), einzelne nach 2011 revidierte Zonen mit Planungspflicht dagegen nach BMBV (Geschossflächenziffer, Gesamthöhe). Welches gilt, hängt an der konkreten Zone. AZ und GFZ sind nicht umrechenbar.

Die Zone A in Ostermundigen (Bern) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Situationsplan als unterzeichnetes Original der bbp Geomatik AG
  • Farbkonvention der Projektpläne (rot/gelb/schwarz)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Baugesuchsunterlagen mindestens 3-fach, Pläne mindestens 2-fach

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Ostermundigen, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Baureglement Ostermundigen · S. 10

Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung 1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen der Baugesetzgebung entsprechen.

2 Insbesondere müssen sie

a)die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten;

b)den Anforderungen der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen;

c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen;

d)über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen verfügen;

e)allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen.

3 Die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht. 10/124 BAUREGLEMENT 2 ERSCHLIESSUNG

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Art. 8BZO Baureglement Ostermundigen · S. 11

Gestaltung, technische Anforderungen 1 Strassen im Sinne der Strassenbaugesetzgebung müssen in Bezug auf Bau und Gestaltung den einschlägigen Normen und Gesetzen entsprechen. Die Verkehrsrichtplanung ist für den Bau und die Gestaltung der Strassen richtungsweisend.

2 Für den Bau und Unterhalt der übrigen Erschliessungsanlagen sind die entsprechenden generellen Projekte, Richtplanungen sowie die einschlägigen Reglemente und Normen der Gemeinde und der Fachverbände massgebend. 3 Für die Gestaltung von Zufahrten im Sinne von Art. 6 BauV gelten die folgenden Bestimmungen:

a)für Zufahrten kann die Fahrbahnbreite für Strassen mit Gegenverkehr auf 3.00 m herabgesetzt werden. Die Erreichbarkeit der Bauten für die Rettungsdienste, Wehrdienste und die Kehrichtabfuhr muss gewährleistet bleiben;

b)die Zufahrten sind als Mischflächen verkehrsberuhigt, fussgänger- und einwohnerfreundlich zu gestalten. Sie sind mit einer begleitenden, den Strassenraum gliedernden Pflästerung zu versehen. Einzelne Ausweich- und Kreuzungsstellen sind, wenn möglich, als platzartige Erweiterungen zu gestalten und mit raumbildenden Elementen wie Bäumen, Hecken, Sitzgelegenheiten etc. zu markieren;

c)neue Zufahrten sind als verkehrsberuhigte Stich- oder Schleifenstrassen anzulegen. 11/124 BAUREGLEMENT

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Art. 11BZO Baureglement Ostermundigen · S. 12

Grundsätze 1 Bei der Gestaltung der Umgebung und der Aussenräume sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die harmonische Eingliederung der Umgebung in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;

b)die Erhaltung von bestehenden Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie von vorhandenen charakteristischen Elementen der Aussenraumgestaltung wie Vorgärten, Mauern, Zäune usw.;

c)eine intensive Durchgrünung, gezielte Bildung und Gliederung von Aussen- und Strassenräumen mittels halbhoher und hoher standortgerechter Bepflanzung;

d)die Versickerung von Regenwasser mittels durchlässiger Beläge (bei Zufahrten, Vorplätzen und Parkplätzen) oder die Sammlung durch den Einbau von Regenwasserspeichern zu Bewässerungszwecken.

2 Über Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 12/124 BAUREGLEMENT

3 Die Umgebungsarbeiten sind unverzüglich nach der Bauvollendung abzuschliessen. Art. 11a 1 Antennenanlagen 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem drahtund kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten visuell wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in u …

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Art. 12BZO Baureglement Ostermundigen · S. 15

Umgebungsgestaltungsplan 1 Mit dem Baugesuch ist bei Neubauten über die ganze Grundstücksfläche und bei Veränderung von Bauten und Anlagen sowie bei An- und Kleinbauten mindestens über den vom Projekt betroffenen Parzellenteil ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen (in der Regel im Massstab 1:100).

2 Im Umgebungsgestaltungsplan müssen dargestellt sein:

a)Erschliessungsanlagen wie Hauszufahrten, Hauszugänge, Wege, Vorplätze, Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Kehricht, Standorte von Wäschetrocknungseinrichtungen;

b)sämtliche Entwässerungsanlagen;

c)Sitzplätze und Terrassen;

d)Aufenthaltsbereiche, Spielplätze und Spielflächen sowie deren Gestaltung und Ausrüstung;

e)Terrainveränderungen, Stütz , Trenn- und übrige Gartenmauern sowie Einfriedungen;

f)Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern und Hecken;

g)Kompostieranlagen;

h)übrige Elemente der Garten- und Umgebungsgestaltung sowie deren Nutzung (Lager, Verkehrsflächen und dgl.).

3 Im weiteren hat der Umgebungsgestaltungsplan die folgenden Angaben zu enthalten:

a)die wichtigsten Höhenkoten des massgebenden Terrains;

b)die Art der dichten und der wasserdurchlässigen Beläge;

c)die Sichtlinien bei Ausfahrten und Strassenanschlüssen;

d)die Bezeichnung der bestehenden und der neuen Bepflanzung, insbesondere der Bäume, Sträucher und Hecken.

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Art. 14BZO Baureglement Ostermundigen · S. 16

Vorland 1 Die Gestaltung des Vorlandes, insbesondere das Erhalten oder das Anpflanzen bzw. das Erstellen von wichtigen Elementen des Strassenbildes wie Bäume, Hecken, Sträucher, Grünflächen, Mauern, Einfriedungen, Beläge usw. kann

a)im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Baubewilligungsbehörde entsprechend den Grundsätzen dieses Reglementes vorgeschrieben oder

b)für einzelne Abschnitte oder ganze Strassenzüge durch Überbauungsordnungen festgelegt werden.

2 Geschlossene Einfriedungen und Wände von mehr als 0.80 m Höhe haben gegenüber dem Rand des öffentlichen Verkehrsraumes einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten und sind verkehrsseitig vollflächig mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassengesetzes.

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Art. 15BZO Baureglement Ostermundigen · S. 16

Grünflächen In den Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonen sind bei Bauvorhaben, die mit einer umfassenden Gartenumgestaltung verbunden sind

a)mindestens 70 % der nicht mit Hochbauten überbauten Landfläche zu begrünen, möglichst zusammenhängend anzulegen und wasserdurchlässig zu halten;

b)je volle oder angefangene 500 m2 Parzellenfläche mindestens ein hochstämmiger, standortgerechter Baum zu erhalten oder neu zu pflanzen.

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Art. 18BZO Baureglement Ostermundigen · S. 17

Anordnung 1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplätze für Personenwagen sind, wenn möglich in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Es sind gemeinsame Anlagen von mehreren Liegenschaftseigentümern anzustreben. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

2 Die oberirdische Anordnung von Abstellplätzen für Personenwagen ausserhalb von Gebäuden und Garagen ist, sofern sie sich gut in die Umgebung und das Strassenbild einpassen, gestattet

a)für kleinere Anlagen bis zu 3 Parkplätzen (einschliesslich allfälligen Garagevorplätzen);

b)für Kurzparkierer und Besucher;

c)im Rahmen eines Gesamtkonzeptes einer Arealüberbauung;

d)in den Gewerbe- und Industriezonen;

e)bei öffentlichen Parkplatzanlagen.

3 Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen sind in die Gebäudeund Umgebungsgestaltung einzubeziehen. Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind möglichst nahe bei den Haus- bzw. Ladeneingängen anzuordnen. 17/124 BAUREGLEMENT

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Art. 19BZO Baureglement Ostermundigen · S. 18

Gestaltung 1 Oberirdisch angeordnete, nicht überdeckte Abstellplätze für Personenwagen sind

a)mit einer wasserdurchlässigen oder begrünten Befestigung (Schotterrasen, Rasengittersteine o.ä.) zu versehen;

b)mit einer standortgerechten Bepflanzung zu gestalten, aufzulockern und gegenüber der Umgebung abzuschirmen;

c)mit Hochstammbäumen zu gliedern.

2 Vorbehalten bleiben Auflagen des Gewässerschutzes, im speziellen der Gewässerschutzzone S.

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Art. 24BZO Baureglement Ostermundigen · S. 20

Geschlossene Bauweise 1 Die geschlossene Bauweise gilt für die in den Zonenvorschriften und Überbauungsordnungen bezeichneten Gebiete.

2 Bauten gemäss Abs. 1 müssen seitlich an die Grenze gebaut werden.

3 Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten:

a)rückwärtig, wenn der Abstand nicht durch eine Bau- oder Gestaltungslinie geregelt ist;

b)gegenüber Grundstücken und Gebäuden in einer anderen Bauoder Nutzungszone;

c)bei Kleinbauten.

4 Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern phantasievoll gestaltet werden.

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Art. 30BZO Baureglement Ostermundigen · S. 22

Abstand von öffentlichen Strassen Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, sind von Strassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen folgende Strassenabstände einzuhalten:

a.Kantonsstrassen und Strassen der Basiserschliessung 5.00 m

b.Strassen der Detailerschliessung 3.60 m

c.Selbständige Fuss- und Radwege 2.00 m Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. Im Übrigen gelten die Abstandsvorschriften gemäss SG vom 4. Juni 2008 und SV vom 29. Oktober 2008.

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Art. 49BZO Baureglement Ostermundigen · S. 27

Ausbau von Schrägdächern Der Einbau von geschlossenen Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig, wenn

a)die Bestimmungen über die Dachgestaltung erfüllt sind und

b)die sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten werden. 27/124 BAUREGLEMENT

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Art. 50BZO Baureglement Ostermundigen · S. 28

Aufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster auf Schrägdächern 1 Dachaufbauten sind so auszubilden, dass sie zusammen mit der Dach- und Gebäudegestaltung ein einheitliches Gesamtbild ergeben. 2 Als Dachaufbauten auf Schrägdächern sind zulässig, sofern sie den Zonen- und Gebietsvorschriften nicht widersprechen:

a)Kamine, Lüftungsrohre und dgl.;

b)Giebelaufbauten (Quergiebel), Lukarnen, Gauben, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte, ausgenommen auf eingeschossigen, An- und Kleinbauten (Art. 36). Die Anforderungen von Abs. 4 müssen erfüllt sein;

c)Anlagen und Installationen zur Gewinnung von Sonnenenergie wie Sonnenkollektoren, Solarzellen u.ä.

3 Treppenhäuser und Liftanlagen dürfen nicht aus Schrägdächern herausragen.

4 Die Aufbauten dürfen in ihrer Gesamtheit folgende Masse nicht überschreiten:

a)Giebelaufbauten (Quergiebel), Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte: 2/5 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses;

b)Dachflächenfenster: 1/10 der Dachfläche, in welcher sie angeordnet sind; das einzelne Fenster 1.5 m2. Von dieser Vorschrift nicht betroffen sind Lichteinfallöffnungen im Sinne von Art. 54.2.

c)Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.50 m Höhe bleiben unberücksichtigt

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Art. 62BZO Baureglement Ostermundigen · S. 34

Dorfschutzzone DS 1 In der Dorfschutzzone sind Wohnbauten und Bauten mässig störender Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2 Ausgeschlossen sind neue Landwirtschaftsbetriebe und die Neuanlage von Zucht- und Mastbetrieben sowie Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen.

3 Erweiterungen der Gebäude wie Dachausbauten, Anbauten, Balkone usw. sind zulässig, wenn sie sich in die Umgebung und das Ortsbild einordnen.

4 Abweichungen von der Lage, den Abmessungen oder der Gestaltung des bestehenden Baukörpers sind von der Baubewilligungsbehörde zu bewilligen oder zu verfügen, wenn

a)damit eine bessere Eingliederung ins Ortsbild erreicht wird oder

b)eine wohnhygienisch ungenügende Situation behoben oder verbessert werden kann.

5 Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen der Ortsbildschutzgebiete (Art. 87), soweit diese gemäss Schutzzonenplan davon betroffen sind.

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Art. 63BZO Baureglement Ostermundigen · S. 34

Gewerbezonen Ga und Gb 1 Die Gewerbezonen sind mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten.

2 Reine Lagerbetriebe, Detailhandelseinrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung sowie Ausstellungs- und Verkaufsgeschäfte wie Möbelgeschäfte, Gartencenter und dgl., die auf einen überörtlichen Kundenkreis ausgerichtet sind, sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Werkhöfe der Bauindustrie.

3 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.

4 Gegenüber Wohn-, Wohngewerbe-, Landwirtschafts- und Zonen für öffentliche Nutzung ist ein Grüngürtel von mindestens 3.00 m Breite mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen.

5 Gegenüber angrenzenden Wohngebieten ist der Nachweis zu erbringen, dass das technisch Mögliche zur Verhinderung von nachhaltigen Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Risikopotential) vorgekehrt ist. 34/124 BAUREGLEMENT Art. 63a1 2 Arbeitszone "Mösli" (AZM) 1 Die Arbeitszone "Mösli" ist für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industrienutzungen bestimmt. Detailhandelseinrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung (Art. 20 Abs. 3 BauG) sind nicht zugelassen. Detailhandelseinrichtungen und Freizeitnutzungen dürfen lediglich in den ersten Vollgeschossen erstellt werden und die Geschossfläche für Verkauf darf in den einzelnen Detailhandelseinrichtungen 1'000 m2 nicht überschreiten.

2 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, …

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Art. 76BZO Baureglement Ostermundigen · S. 45

ZPP Nr. 21 "Bernstrasse 1 Die ZPP Nr. 21 bezweckt die Realisierung einer Gewerbeüberbauung des Dienstleistungssektors bzw. die Aufstockung des bestehenden eingeschossigen Gebäudes. 45/124 BAUREGLEMENT

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone a (Ga).

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

4 Folgende Gestaltungsgrundsätze sind zu beachten:

–Die Bebauung hat in ihrem Erscheinungsbild auf die entlang der Bernstrasse vorherrschende Struktur Rücksicht zu nehmen.

–Der bestehende Fussgängerdurchgang muss gewährleistet bleiben.

–Die Baumreihe entlang der Bernstrasse muss in ihrem Bestand erhalten bleiben.

5 Für die Anordnung von Erschliessungsanlagen sind die Grundsätze der Verkehrsrichtplanung zu beachten. Der Normbedarf (BauV) an gewerblichen Autoabstellplätzen ist für Beschäftigte um 70% und für Besucher um 60% zu reduzieren. Berechnungsarten gemäss aktuellen übergeordneten Regelungen (Wegleitungen, Dekrete usw.) gehen den vorgenannten Reduktionsfaktoren vor, sofern nicht das Parkplatzreglement gemäss Art. 17 Abs. 2 den Parkplatzbedarf stärker einschränkt.

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Art. 78BZO Baureglement Ostermundigen · S. 46

ZPP Nr. 25 "Ringstrasse/Güterstrasse 1 Die ZPP Nr. 25 bezweckt die Realisierung einer Gewerbeüberbauung von architektonisch und städtebaulich hoher Qualität, die den Ortseingang markiert sowie die Verkehrsverhältnisse bezüglich der 46/124 BAUREGLEMENT Einmündung von Ring- und Güterstrasse in die Bernstrasse verbessert.

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone a (Ga).

3 Zusätzlich gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

–interner Grenz- und Gebäudeabstand: frei

–maximale Fassadenhöhe: 574.50 m.ü.M

–unter Einhaltung des vorgeschriebenen Lichtraumprofils kann die Ringstrasse überbaut werden.

4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

5 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

–Der Eckbau an der Bernstrasse und Güterstrasse ist kubisch und architektonisch entsprechend seiner Bedeutung am Ortseingang zu gestalten.

6 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:

–Die Ringstrasse soll in die Güterstrasse münden.

–Zufahrten zu publikumsintensiven Nutzungen sollen an der Güter- oder Ringstrasse und nicht an der Bernstrasse liegen.

7 Für die Anordnung von Erschliessungsanlagen sind die Grundsätze der Verkehrsrichtplanung zu beachten. Der Normbedarf (BauV) an gewerblichen Autoabstellplätzen ist für Beschäftigte um 70% und für Besucher um 60% zu reduzieren. Berechnungsarten gemäss aktuellen übergeordneten Regelungen (Wegleitungen, Dekrete usw.) gehen den vorgenannten Reduktionsfaktoren vor, sofern nicht das Parkplatzreglement gemäss Art. 17 Abs. 2 den Parkplatzbedarf stärker einsch …

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Art. 80BZO Baureglement Ostermundigen · S. 126

ZPP Nr. 37 >Rüti 1< 1 Für die Zone mit Planungspflicht ZPP Nr. 37 >Rüti 1< gelten folgende Bestimmungen: Planungszweck 2 Die ZPP Nr. 37 bezweckt:

a)Die Förderung der Innenentwicklung zur Aktivierung vorhandener innerer Flächenreserven, zur Schliessung der Siedlungslücke und zur Verbindung verschiedener Nachbarschaften durch verbindende Strukturen und Nutzungen.

b)Ausbildung von identitätsstiftenden öffentlichen Freiräumen (Quartierplatz) mit hoher Aufenthaltsqualität an einer Kreuzungsstelle im Dorfgefüge.

c)Die optimale Abstimmung der Arealentwicklung mit der Planung und Realisierung der Tram- und Buswendeschlaufe.

d)Die Realisierung einer Überbauung von hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität, die sich optimal in die Umgebung einordnet und insbesondere die unmittelbare Nähe zu einer Schulanlage und zu verschiedenen kinderreichen Quartieren berücksichtigt.

e)Die Schaffung von Voraussetzungen für eine haushälterische Bodennutzung, minimale Bodenversiegelung sowie für eine umweltschonende und energieeffiziente Überbauung mit einer naturnahen Umgebungsgestaltung. Art der Nutzung 3 In den Sektoren A und B sind folgende Nutzungen zugelassen:

–Bauten für Wohnnutzung und stilles bis mässig störendes Gewerbe

–Im ersten Vollgeschoss sind publikumsorientierte Nutzungen zu schaffen (bspw. Dienstleitungsangebote wie Café, Restaurant, Bäckerei, Salons und dergl., Ateliers und der Quartiergemeinschaft dienende Nutzungen wie Gemeinschaftsräume, Kita und dergl.). Räume für Veloabstellplätze sind zugelassen. Im Sektor A ist d …

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Art. 81BZO Baureglement Ostermundigen · S. 54

Zonen für öffentliche Nutzungen 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Bestehende andere Bauten und Anlagen dürfen nur unterhalten werden.

2 In den einzelnen Zonen gelten folgende Bestimmungen: Bezeichnung Zweckbestimmung Überbauungs- und Gestaltungsgrundsätze; Empfindlichkeitsstufe A (Seniorenresidenz, öffentliche oder private Betreuungsnutzungen)3 4 Private oder öffentliche Seniorenresidenz und Spielplatz; Nutzungen im Zusammenhang mit öf- Grenzabstände:

–Nord, Ost- und Westseite: min. 8.00 m

–Südseite: Gegenüber Strassen und Fusswegen gilt Art. 30, auch

1In Rechtskraft seit dem 26. Februar 1996 gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

2Aufgehoben gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 29. März 2000.

3Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 23. November 2004.

4Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 8. Juli 2020 54/124 BAUREGLEMENT fentlichen oder privaten Betreuungsaufgaben; Betreutes Wohnen; Weitere Dienstleistungsangebote im Zusammenhang mit dem Betrieb. wenn Strassen und Fusswege nicht abparzelliert sind. Bauteile im Grenzabstand:

–Auf der Ost- und Westseite dürfen keine vorspringenden Gebäudeteile in den Grenzabstand hineinragen Vollgeschosszahl:

–max. 4 Vollgeschosse

–Ein Attikageschoss ist nicht zugelassen. Fassadenhöhe traufseitig: 14.00 m Spielplatz auf der Ostseite des Areals. Fusswegverbindung Park (ZöN A2) zu S …

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Art. 84BZO Baureglement Ostermundigen · S. 61

Abbauzone 1 Die Abbauzone dient dem Abbau und der Verarbeitung von Sandstein. 2 Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zugelassen.

3 Es dürfen nur Materialien gelagert werden, die mit der Sandsteinverarbeitung in Zusammenhang stehen.

4 Der Abbau setzt ein Abbau- und Wiederherstellungsprogramm voraus. Darin müssen verbindlich geregelt sein:

1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 11. April 2006

2Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 6. Juli 2006 61/124 BAUREGLEMENT

a)Etappierung des Abbauvorganges;

b)Rekultivierungsmassnahmen in Abhängigkeit der Etappierung des Abbaus.

5 Nicht mehr für den Sandsteinabbau benötigter Grubenboden ist einer neuen, dem Interesse der Allgemeinheit dienenden Nutzung zuzuführen. Bei Eignung sind Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen zu schaffen.

ES III
Z (Dennig- kofen)SportanlageEs sind Ergänzungsbauten im Rahmen der Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) zugelassen, jedoch ohne Beschränkung der Ge- bäudelänge und -breite. ES III
U2 (Arena Oberfeld)1Freiluftarena für Kul- tur- und Spielvorfüh- rungen. Extensive Grünberei- cheBauten mit einem Vollge- schoss im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung. Zuschaueranlagen (Sitzgele- genheiten, Tribünen udgl.) in Leichtbauweise. ES III
U3 (Familien- gärten Flur- weg)2Familien- und Frei- zeitgärtenBauten mit einem Vollge- schoss bis zu einer anrechen- baren Gebäudefläche von 10 m2 im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung und zur Kleintierhaltung. ES III

Tabelle von S. 61 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 86BZO Baureglement Ostermundigen · S. 62

Baupolizeiliche Masse und Lärmempfindlichkeitsstufen 1 In den einzelnen Zonen gelten unter Vorbehalt von Abs. 4 folgende baupolizeilichen Masse und Lärmempfindlichkeitsstufen: Zone VG FH tr in m GH A in m GL in m GB in m GA in m oGFZ/GZ ES Bem.

min. 6,0 min. 0.65 max. 0.9 III a), c), d)

T Für die baupolizeilichen Masse ist die bestehende Bebauung massgebend IV

Abkürzungen: W1 Wohnzone 1-geschossig W2 Wohnzone 2-geschossig W3 Wohnzone 3-geschossig WG2 Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig WG3 Wohn- und Gewerbezone 3-geschossig WO Wohnzone Oberfeld Ga Gewerbezone a Gb Gewerbezone b T Tanklagerzone I Industriezone DS Dorfschutzzone K4 Kernzone 4-geschossig AB Abbauzone LW Landwirtschaftszone GZ Grünzone VG maximale Vollgeschosszahl FH tr traufseitige Fassadenhöhe GH A Gesamthöhe Attika GL maximale Gebäudelänge GB maximale Gebäudebreite GA minimaler Grenzabstand 63/124 BAUREGLEMENT oGFZ oberirdische Geschossflächenziffer GZ min. Grünflächenziffer (%) ES Lärmempfindlich …

ZoneVG FH tr in mGH A in mGL in mGB in mGA in moGFZ/GZESBem.
W114,58,020,012,05,0-IIc)
W227,511,025,015,05,0-IIc)
W3310,514,050,015,04/5 FH min. 6,0min. 0.55 max. 0.9IIa), c), d)
WO310,514,0--min. 6,0min. 0.55 max. 0.9II

Tabelle von S. 62 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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9 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 4 VollgeschosseArt. 81, S. 540.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 14 mArt. 81, S. 540.90

Extrahiert aus der BZO Ostermundigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Ostermundigen?
Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Ostermundigen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone A sein?
Laut BZO Ostermundigen: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ostermundigen?
12 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Ostermundigen ein?
Baugesuche in Ostermundigen laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung (Abteilung Hochbau), Bernstrasse 65D, 3072 Ostermundigen. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone A in der BZO Ostermundigen?
29 Artikel der Bau- und Zonenordnung Ostermundigen erwähnen die Zone A namentlich, darunter Art. 6, Art. 8, Art. 11. BZO Ostermundigen lesen →

Weitere Zonen in Ostermundigen