Art. 8 · Gestaltung, technische
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 11 · Original-PDF
Anforderungen 1 Strassen im Sinne der Strassenbaugesetzgebung müssen in Bezug auf Bau und Gestaltung den einschlägigen Normen und Gesetzen entsprechen. Die Verkehrsrichtplanung ist für den Bau und die Gestaltung der Strassen richtungsweisend.
2 Für den Bau und Unterhalt der übrigen Erschliessungsanlagen sind die entsprechenden generellen Projekte, Richtplanungen sowie die einschlägigen Reglemente und Normen der Gemeinde und der Fachverbände massgebend. 3 Für die Gestaltung von Zufahrten im Sinne von Art. 6 BauV gelten die folgenden Bestimmungen:
a)für Zufahrten kann die Fahrbahnbreite für Strassen mit Gegenverkehr auf 3.00 m herabgesetzt werden. Die Erreichbarkeit der Bauten für die Rettungsdienste, Wehrdienste und die Kehrichtabfuhr muss gewährleistet bleiben;
b)die Zufahrten sind als Mischflächen verkehrsberuhigt, fussgänger- und einwohnerfreundlich zu gestalten. Sie sind mit einer begleitenden, den Strassenraum gliedernden Pflästerung zu versehen. Einzelne Ausweich- und Kreuzungsstellen sind, wenn möglich, als platzartige Erweiterungen zu gestalten und mit raumbildenden Elementen wie Bäumen, Hecken, Sitzgelegenheiten etc. zu markieren;
c)neue Zufahrten sind als verkehrsberuhigte Stich- oder Schleifenstrassen anzulegen. 11/124 BAUREGLEMENT
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.