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Art. 76 · ZPP Nr. 21 "Bernstrasse

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 45 · Original-PDF

1 Die ZPP Nr. 21 bezweckt die Realisierung einer Gewerbeüberbauung des Dienstleistungssektors bzw. die Aufstockung des bestehenden eingeschossigen Gebäudes. 45/124 BAUREGLEMENT

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone a (Ga).

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

4 Folgende Gestaltungsgrundsätze sind zu beachten:

–Die Bebauung hat in ihrem Erscheinungsbild auf die entlang der Bernstrasse vorherrschende Struktur Rücksicht zu nehmen.

–Der bestehende Fussgängerdurchgang muss gewährleistet bleiben.

–Die Baumreihe entlang der Bernstrasse muss in ihrem Bestand erhalten bleiben.

5 Für die Anordnung von Erschliessungsanlagen sind die Grundsätze der Verkehrsrichtplanung zu beachten. Der Normbedarf (BauV) an gewerblichen Autoabstellplätzen ist für Beschäftigte um 70% und für Besucher um 60% zu reduzieren. Berechnungsarten gemäss aktuellen übergeordneten Regelungen (Wegleitungen, Dekrete usw.) gehen den vorgenannten Reduktionsfaktoren vor, sofern nicht das Parkplatzreglement gemäss Art. 17 Abs. 2 den Parkplatzbedarf stärker einschränkt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.