Art. 11 · Grundsätze
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 12 · Original-PDF
1 Bei der Gestaltung der Umgebung und der Aussenräume sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)die harmonische Eingliederung der Umgebung in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;
b)die Erhaltung von bestehenden Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie von vorhandenen charakteristischen Elementen der Aussenraumgestaltung wie Vorgärten, Mauern, Zäune usw.;
c)eine intensive Durchgrünung, gezielte Bildung und Gliederung von Aussen- und Strassenräumen mittels halbhoher und hoher standortgerechter Bepflanzung;
d)die Versickerung von Regenwasser mittels durchlässiger Beläge (bei Zufahrten, Vorplätzen und Parkplätzen) oder die Sammlung durch den Einbau von Regenwasserspeichern zu Bewässerungszwecken.
2 Über Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 12/124 BAUREGLEMENT
3 Die Umgebungsarbeiten sind unverzüglich nach der Bauvollendung abzuschliessen. Art. 11a 1 Antennenanlagen 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem drahtund kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten visuell wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort stehen wo sie errichtet und betrieben werden. Auch solche Antennen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören.
3 In Ortsbild-, Siedlung- und Landschaftsschutzgebieten sind Antennenanlagen nicht zugelassen. Die Baubewilligungsbehörde kann, in Absprache mit einer betroffenen Fachstelle (z.B. Fachgruppe Bauund Gestaltung, Kantonale Denkmalpflege) dem Bau einzelner Antennenanlagen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar ist und gut in das Orts-, Siedlungsund Landschaftsbild integriert werden kann.
4 Antennen sind nach Möglichkeit an bestehenden, Abs. 5 entsprechenden Standorten zu erstellen.
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 15. Februar 2019 13/124 BAUREGLEMENT
5 Im Übrigen sind Antennenanlagen vorzugsweise an folgenden Standorten zu errichten (in der jeweils nächsten Linie sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in der vorhergehenden Linie möglich und eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen geprüft worden ist; falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen):
a)In erster Linie in
–den Gewerbezonen Ga und Gb;
–der Arbeitszone >Mösli, AZM<;
–der Tanklagerzone;
–der Abbauzone;
–der Industriezone sowie in folgenden anderen Zonen, die hauptsächlich anderen als Wohnnutzungen vorbehalten sind
–Zone für öffentliche Nutzungen [ZöN];
–Zonen für Sport- und Freizeitanlagen [ZSF];
–Zonen mit Planungspflicht [ZPP] Nr. 13 >Industrie<;
- ZPP Nr. 21 >Bernstrasse<; - ZPP Nr. 25 >Ringstrasse/Güterstrasse<; - ZPP Nr. 27 >Bahnhof<; - ZPP Nr. 33 >Zentrum Oberfeld< Sektor B; - ZPP Nr. 35 >Schützenhaus<
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 12) verbindlich lesbar.
sowie im Perimeter der Überbauungsordnungen [ÜO]
–Gartenbaubetriebe Kreuzweg und
–ÜO Nr. 6 Poststrasse.
b)In zweiter Linie auf Bauten, die acht oder mehr Vollgeschosse aufweisen.
c)In dritter Linie auf Bauten, die fünf bis sieben Vollgeschosse aufweisen.
6 In anderen Teilen der Gemeinde sind Antennenanlagen, die nicht unter Absatz 4 oder 5 fallen, nur zulässig, wenn kein Standort nach Absatz 4 oder 5 möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.
7 In den Wohnzonen W1, W2, W3, der Wohnzone >Oberfeld< und den Zonen mit Planungspflicht Nr. 5 >Rüti<, Nr. 15 Hättenberg<, Nr. 19 >Oberdorf<, Nr. 23 >Steingrüebli< sind Antennenanlagen, die nicht unter Absatz 4 oder 5 fallen, nur zum Empfang von Signalen oder für die Versorgung der Nachbarschaft der Anlage gestattet oder wenn sie auf den Standort angewiesen sind. Sie sind in jedem Fall möglichst unauffällig zu gestalten. 14/124 BAUREGLEMENT
8 Die Vorschriften des Baubewilligungsdekrets über die Parabolantennen (mit reinen Empfangsfunktionen, ohne Sendeleistung) bleiben vorbehalten.
9 Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich im Übrigen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.