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Art. 62 · Dorfschutzzone DS

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 34 · Original-PDF

1 In der Dorfschutzzone sind Wohnbauten und Bauten mässig störender Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2 Ausgeschlossen sind neue Landwirtschaftsbetriebe und die Neuanlage von Zucht- und Mastbetrieben sowie Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen.

3 Erweiterungen der Gebäude wie Dachausbauten, Anbauten, Balkone usw. sind zulässig, wenn sie sich in die Umgebung und das Ortsbild einordnen.

4 Abweichungen von der Lage, den Abmessungen oder der Gestaltung des bestehenden Baukörpers sind von der Baubewilligungsbehörde zu bewilligen oder zu verfügen, wenn

a)damit eine bessere Eingliederung ins Ortsbild erreicht wird oder

b)eine wohnhygienisch ungenügende Situation behoben oder verbessert werden kann.

5 Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen der Ortsbildschutzgebiete (Art. 87), soweit diese gemäss Schutzzonenplan davon betroffen sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.