Zone WO · Ostermundigen

Bern · BFS 363 · Gemeindeprofil · alle 26 Zonen

Hinweis: In Ostermundigen gelten zwei Rechtsregime nebeneinander: die Grundordnung misst nach altem Recht (Ausnützungsziffer, Gebäudehöhe), einzelne nach 2011 revidierte Zonen mit Planungspflicht dagegen nach BMBV (Geschossflächenziffer, Gesamthöhe). Welches gilt, hängt an der konkreten Zone. AZ und GFZ sind nicht umrechenbar.

Die Zone WO in Ostermundigen (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Situationsplan als unterzeichnetes Original der bbp Geomatik AG
  • Farbkonvention der Projektpläne (rot/gelb/schwarz)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Baugesuchsunterlagen mindestens 3-fach, Pläne mindestens 2-fach

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Ostermundigen, in denen «WO» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 6BZO Baureglement Ostermundigen · S. 10

Baubewilligung; Voraussetzung der Erteilung 1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den Voraussetzungen der Baugesetzgebung entsprechen.

2 Insbesondere müssen sie

a)die bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen von Bund, Kanton und Gemeinde einhalten;

b)den Anforderungen der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung entsprechen;

c)den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen;

d)über eine hinreichende Erschliessung, die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder und, wo vorgeschrieben, über einen Kinderspielplatz, Aufenthaltsbereiche und grössere Spielflächen verfügen;

e)allfällige besondere Bauvorschriften berücksichtigen.

3 Die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht. 10/124 BAUREGLEMENT 2 ERSCHLIESSUNG

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Art. 9BZO Baureglement Ostermundigen · S. 12

Abwasserbeseitigung und Versickerung 1 Für das Erstellen und Ändern von Abwasserbeseitigungsanlagen gelten die Vorschriften des übergeordneten Rechts sowie das Abwasserreglement der Gemeinde.

2 Wo immer die geologischen Verhältnisse gegeben sind, sind Massnahmen zur Versickerung des Sauberwassers im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung zu treffen. 3 Bei Umbauten ist bisher in die Kanalisation geleitetes Dachwasser ebenfalls zur Versickerung zu bringen, wenn dies geologisch möglich ist.

4 Die Baubewilligungsbehörde kann Massnahmen verlangen, die bei starken Niederschlägen einen kurzfristigen, schadlosen Einstau von bebauten Flächen bewirken. Für die technische Ausführung sind die Richtlinien und Weisungen des Abwasserreglementes massgebend.

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Art. 11BZO Baureglement Ostermundigen · S. 12

Grundsätze 1 Bei der Gestaltung der Umgebung und der Aussenräume sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die harmonische Eingliederung der Umgebung in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;

b)die Erhaltung von bestehenden Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie von vorhandenen charakteristischen Elementen der Aussenraumgestaltung wie Vorgärten, Mauern, Zäune usw.;

c)eine intensive Durchgrünung, gezielte Bildung und Gliederung von Aussen- und Strassenräumen mittels halbhoher und hoher standortgerechter Bepflanzung;

d)die Versickerung von Regenwasser mittels durchlässiger Beläge (bei Zufahrten, Vorplätzen und Parkplätzen) oder die Sammlung durch den Einbau von Regenwasserspeichern zu Bewässerungszwecken.

2 Über Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 12/124 BAUREGLEMENT

3 Die Umgebungsarbeiten sind unverzüglich nach der Bauvollendung abzuschliessen. Art. 11a 1 Antennenanlagen 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem drahtund kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten visuell wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in u …

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Art. 23BZO Baureglement Ostermundigen · S. 20

Offene Bauweise 1 Wo nichts anderes bestimmt, gilt die offene Bauweise.

2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge oder Gebäudebreite (Art. 43) gestattet.

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Art. 59BZO Baureglement Ostermundigen · S. 32

1 Die Wohnzonen sind der Wohnnutzung vorbehalten. Wohnzonen W1/W2/W3 2 In den Wohnzonen sind Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen im Umfang der Bestimmungen der BauV zugelassen, wobei sie höchstens 30% der realisierten oberirdischen Geschossfläche betragen dürfen. 3 Ausgeschlossen sind Landwirtschaftsbetriebe jeder Art, Verkauf ab 150 m2 Geschossfläche sowie Nutzungen, deren Verkehrsaufkommen das ruhige Wohnen überdurchschnittlich beeinträchtigen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen unterhalten und erneuert, jedoch nicht erweitert werden. Art. 59a1 Wohnzone Oberfeld WO 1 Bezüglich Art der Nutzung gelten die Vorschriften gemäss Artikel 59.

2 Die Dachform ist frei. Flachdächer sind - soweit nicht als Terrassen genutzt - extensiv zu begrünen.

3 Die Gemeinde legt mittels Überbauungsordnung die Detailerschliessungsanlagen, die Gestaltung des öffentlichen Raumes sowie mit Baulinien die Lage der Bauten gegenüber dem öffentlichen Raum (Strassen) fest. Die Vorgaben des Richtplanes "Oberfeld" vom 6. Juli 1998, die für die Gestaltung (insbesondere Anbaupflicht infolge Gestaltungsbaulinien) wegweisend sind, sind in einem Erschliessungsvertrag zu regeln.

4 Die einzelnen Baubereiche gemäss Richtplan "Oberfeld" vom 6. Juli 1998 sind in sich nach einem einheitlichen städtebaulichen Konzept zu überbauen. Bei etappenweisem Bebauen einzelner Bausteine ist zusammen mit dem Baugesuch die künftige städtebauliche Struktur für den gesamten Baubereich aufzuzeigen (Bebauungs-, Erschliessungs- und Aussenraumkonzept).

5 Es ist eine öffentlic …

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Art. 61BZO Baureglement Ostermundigen · S. 33

Kernzone K4 1 Es sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen.

2 Im 1. Vollgeschoss sind ausschliesslich Läden und kundenorientierte Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gestattet. 3 Reine Lagerbetriebe, sowie Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an ortsfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt.

4 Für das 1. Vollgeschoss gilt auf einer Gebäudetiefe von höchstens 35.00 m die geschlossene, ab dem 2. Vollgeschoss die offene Bauweise.

5 Auf den Hauptgebäuden sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dachformen, die gegenüber dem Strassenraum und der Umgebung als Flachdach in Erscheinung treten, gestattet.

6 Die lichte Höhe des 1. Vollgeschosses muss mindestens 2.80 m betragen. Das Dachgesimse bzw. die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung darf nicht höher als 4.50 m über dem angrenzenden Strassenniveau liegen. 7 Wo keine Gestaltungsbaulinien bestehen, muss auf der Gebäudeseite der Baulinie ein Fussgängerdurchgang von mindestens 2.50 m lichter Weite und 2.80 m lichter Höhe offengehalten werden. Die dem Erdgeschoss vorgelagerten Fussgängerwege sind mit einem Wetterschutz von mindestens 3.00 m Breite zu überdecken. 33/124 BAUREGLEMENT Säulen, Schaukästen und Reklame dürfen die minimale Weite des Durchganges nicht beeinträchtigen.

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Art. 86BZO Baureglement Ostermundigen · S. 62

Baupolizeiliche Masse und Lärmempfindlichkeitsstufen 1 In den einzelnen Zonen gelten unter Vorbehalt von Abs. 4 folgende baupolizeilichen Masse und Lärmempfindlichkeitsstufen: Zone VG FH tr in m GH A in m GL in m GB in m GA in m oGFZ/GZ ES Bem.

min. 6,0 min. 0.65 max. 0.9 III a), c), d)

T Für die baupolizeilichen Masse ist die bestehende Bebauung massgebend IV

Abkürzungen: W1 Wohnzone 1-geschossig W2 Wohnzone 2-geschossig W3 Wohnzone 3-geschossig WG2 Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig WG3 Wohn- und Gewerbezone 3-geschossig WO Wohnzone Oberfeld Ga Gewerbezone a Gb Gewerbezone b T Tanklagerzone I Industriezone DS Dorfschutzzone K4 Kernzone 4-geschossig AB Abbauzone LW Landwirtschaftszone GZ Grünzone VG maximale Vollgeschosszahl FH tr traufseitige Fassadenhöhe GH A Gesamthöhe Attika GL maximale Gebäudelänge GB maximale Gebäudebreite GA minimaler Grenzabstand 63/124 BAUREGLEMENT oGFZ oberirdische Geschossflächenziffer GZ min. Grünflächenziffer (%) ES Lärmempfindlich …

ZoneVG FH tr in mGH A in mGL in mGB in mGA in moGFZ/GZESBem.
W114,58,020,012,05,0-IIc)
W227,511,025,015,05,0-IIc)
W3310,514,050,015,04/5 FH min. 6,0min. 0.55 max. 0.9IIa), c), d)
WO310,514,0--min. 6,0min. 0.55 max. 0.9II

Tabelle von S. 62 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 93BZO Baureglement Ostermundigen · S. 67

Uferschutzgebiete 1 Die Uferschutzgebiete bezwecken die Schonung von Bachläufen und deren Bestockung. Fliessgewässer dürfen weder begradigt noch eingedolt werden.

2 In den Uferschutzgebieten ist die Anwendung von Dünger, Herbiziden und Pestiziden im Bereich von 5.00 m ab Böschungskante untersagt.

3 Die bestehende Bestockung ist geschützt und darf lediglich gepflegt werden. Wo sie fehlt, ist sie in geeigneter Weise zu ergänzen. 4 Innerhalb der Uferschutzgebiete sind die Bachläufe durch die Gemeinde naturnah zu gestalten.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe II

Wortgetreu aus dem Reglement (Grundmass-Tabelle S. 62). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 3 VollgeschosseArt. 86, S. 620.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 10.5 mArt. 86, S. 620.95
Grenzabstand (klein)≥ 6 mArt. 86, S. 620.85
Geschossflächenziffer (GFZ)≥ 0.55Art. 86, S. 620.90
Geschossflächenziffer (GFZ)≤ 0.9Art. 86, S. 620.90

Extrahiert aus der BZO Ostermundigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone WO

Was gilt in der Zone WO in Ostermundigen?
Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Ostermundigen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone WO sein?
Laut BZO Ostermundigen: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone WO einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, nach der Bau- und Zonenordnung Ostermundigen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ostermundigen?
12 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Ostermundigen ein?
Baugesuche in Ostermundigen laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung (Abteilung Hochbau), Bernstrasse 65D, 3072 Ostermundigen. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Ostermundigen