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Art. 78 · ZPP Nr. 25

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 46 · Original-PDF

"Ringstrasse/Güterstrasse 1 Die ZPP Nr. 25 bezweckt die Realisierung einer Gewerbeüberbauung von architektonisch und städtebaulich hoher Qualität, die den Ortseingang markiert sowie die Verkehrsverhältnisse bezüglich der 46/124 BAUREGLEMENT Einmündung von Ring- und Güterstrasse in die Bernstrasse verbessert.

2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Gewerbezone a (Ga).

3 Zusätzlich gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:

–interner Grenz- und Gebäudeabstand: frei

–maximale Fassadenhöhe: 574.50 m.ü.M

–unter Einhaltung des vorgeschriebenen Lichtraumprofils kann die Ringstrasse überbaut werden.

4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.

5 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:

–Der Eckbau an der Bernstrasse und Güterstrasse ist kubisch und architektonisch entsprechend seiner Bedeutung am Ortseingang zu gestalten.

6 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:

–Die Ringstrasse soll in die Güterstrasse münden.

–Zufahrten zu publikumsintensiven Nutzungen sollen an der Güter- oder Ringstrasse und nicht an der Bernstrasse liegen.

7 Für die Anordnung von Erschliessungsanlagen sind die Grundsätze der Verkehrsrichtplanung zu beachten. Der Normbedarf (BauV) an gewerblichen Autoabstellplätzen ist für Beschäftigte um 70% und für Besucher um 60% zu reduzieren. Berechnungsarten gemäss aktuellen übergeordneten Regelungen (Wegleitungen, Dekrete usw.) gehen den vorgenannten Reduktionsfaktoren vor, sofern nicht das Parkplatzreglement gemäss Art. 17 Abs. 2 den Parkplatzbedarf stärker einschränkt.

8 Im Zusammenhang mit Strassenverlegungen können Landumlegungen getätigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.