Art. 84 · Abbauzone
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 61 · Original-PDF
1 Die Abbauzone dient dem Abbau und der Verarbeitung von Sandstein. 2 Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zugelassen.
3 Es dürfen nur Materialien gelagert werden, die mit der Sandsteinverarbeitung in Zusammenhang stehen.
4 Der Abbau setzt ein Abbau- und Wiederherstellungsprogramm voraus. Darin müssen verbindlich geregelt sein:
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 11. April 2006
2Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 6. Juli 2006 61/124 BAUREGLEMENT
a)Etappierung des Abbauvorganges;
b)Rekultivierungsmassnahmen in Abhängigkeit der Etappierung des Abbaus.
5 Nicht mehr für den Sandsteinabbau benötigter Grubenboden ist einer neuen, dem Interesse der Allgemeinheit dienenden Nutzung zuzuführen. Bei Eignung sind Lebensräume für seltene Tiere und Pflanzen zu schaffen.
| ES III | ||
|---|---|---|
| Z (Dennig- kofen) | Sportanlage | Es sind Ergänzungsbauten im Rahmen der Vorschriften der Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) zugelassen, jedoch ohne Beschränkung der Ge- bäudelänge und -breite. ES III |
| U2 (Arena Oberfeld)1 | Freiluftarena für Kul- tur- und Spielvorfüh- rungen. Extensive Grünberei- che | Bauten mit einem Vollge- schoss im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung. Zuschaueranlagen (Sitzgele- genheiten, Tribünen udgl.) in Leichtbauweise. ES III |
| U3 (Familien- gärten Flur- weg)2 | Familien- und Frei- zeitgärten | Bauten mit einem Vollge- schoss bis zu einer anrechen- baren Gebäudefläche von 10 m2 im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung und zur Kleintierhaltung. ES III |
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