Art. 14 · Vorland
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 16 · Original-PDF
1 Die Gestaltung des Vorlandes, insbesondere das Erhalten oder das Anpflanzen bzw. das Erstellen von wichtigen Elementen des Strassenbildes wie Bäume, Hecken, Sträucher, Grünflächen, Mauern, Einfriedungen, Beläge usw. kann
a)im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die Baubewilligungsbehörde entsprechend den Grundsätzen dieses Reglementes vorgeschrieben oder
b)für einzelne Abschnitte oder ganze Strassenzüge durch Überbauungsordnungen festgelegt werden.
2 Geschlossene Einfriedungen und Wände von mehr als 0.80 m Höhe haben gegenüber dem Rand des öffentlichen Verkehrsraumes einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten und sind verkehrsseitig vollflächig mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strassengesetzes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.