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Art. 24 · Geschlossene Bauweise

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 20 · Original-PDF

1 Die geschlossene Bauweise gilt für die in den Zonenvorschriften und Überbauungsordnungen bezeichneten Gebiete.

2 Bauten gemäss Abs. 1 müssen seitlich an die Grenze gebaut werden.

3 Die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten:

a)rückwärtig, wenn der Abstand nicht durch eine Bau- oder Gestaltungslinie geregelt ist;

b)gegenüber Grundstücken und Gebäuden in einer anderen Bauoder Nutzungszone;

c)bei Kleinbauten.

4 Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern phantasievoll gestaltet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.