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Art. 50 · Aufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster auf Schrägdächern

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 28 · Original-PDF

Aufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster auf Schrägdächern 1 Dachaufbauten sind so auszubilden, dass sie zusammen mit der Dach- und Gebäudegestaltung ein einheitliches Gesamtbild ergeben. 2 Als Dachaufbauten auf Schrägdächern sind zulässig, sofern sie den Zonen- und Gebietsvorschriften nicht widersprechen:

a)Kamine, Lüftungsrohre und dgl.;

b)Giebelaufbauten (Quergiebel), Lukarnen, Gauben, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte, ausgenommen auf eingeschossigen, An- und Kleinbauten (Art. 36). Die Anforderungen von Abs. 4 müssen erfüllt sein;

c)Anlagen und Installationen zur Gewinnung von Sonnenenergie wie Sonnenkollektoren, Solarzellen u.ä.

3 Treppenhäuser und Liftanlagen dürfen nicht aus Schrägdächern herausragen.

4 Die Aufbauten dürfen in ihrer Gesamtheit folgende Masse nicht überschreiten:

a)Giebelaufbauten (Quergiebel), Lukarnen, Gauben und Dacheinschnitte: 2/5 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses;

b)Dachflächenfenster: 1/10 der Dachfläche, in welcher sie angeordnet sind; das einzelne Fenster 1.5 m2. Von dieser Vorschrift nicht betroffen sind Lichteinfallöffnungen im Sinne von Art. 54.2.

c)Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.50 m Höhe bleiben unberücksichtigt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.