Zone AZM · Ostermundigen
Bern · BFS 363 · Gemeindeprofil · alle 26 Zonen
Die Zone AZM in Ostermundigen (Bern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 8 m, Gebäudelänge ≤ 100 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Situationsplan als unterzeichnetes Original der bbp Geomatik AG
- Farbkonvention der Projektpläne (rot/gelb/schwarz)
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Baugesuchsunterlagen mindestens 3-fach, Pläne mindestens 2-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauverwaltung (Abteilung Hochbau)
- +41 31 930 11 30
- hochbau@ostermundigen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ostermundigen, in denen «AZM» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 11BZO Baureglement Ostermundigen · S. 12
Grundsätze 1 Bei der Gestaltung der Umgebung und der Aussenräume sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)die harmonische Eingliederung der Umgebung in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;
b)die Erhaltung von bestehenden Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie von vorhandenen charakteristischen Elementen der Aussenraumgestaltung wie Vorgärten, Mauern, Zäune usw.;
c)eine intensive Durchgrünung, gezielte Bildung und Gliederung von Aussen- und Strassenräumen mittels halbhoher und hoher standortgerechter Bepflanzung;
d)die Versickerung von Regenwasser mittels durchlässiger Beläge (bei Zufahrten, Vorplätzen und Parkplätzen) oder die Sammlung durch den Einbau von Regenwasserspeichern zu Bewässerungszwecken.
2 Über Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen keine Bäume und Sträucher gepflanzt werden. 12/124 BAUREGLEMENT
3 Die Umgebungsarbeiten sind unverzüglich nach der Bauvollendung abzuschliessen. Art. 11a 1 Antennenanlagen 1 Als Antennenanlagen (Antennen) gelten Anlagen, die dem drahtund kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. 2 Antennenanlagen haben sich in allen Zonen gut einzuordnen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Unter die Absätze 3 bis 8 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten visuell wahrgenommen werden können. Davon ausgenommen sind Antennenanlagen für nichtkommerzielle Funkdienste (Blaulichtorganisationen, Amateur- resp. CB-Funk), die in u …
Art. 63BZO Baureglement Ostermundigen · S. 34
Gewerbezonen Ga und Gb 1 Die Gewerbezonen sind mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten.
2 Reine Lagerbetriebe, Detailhandelseinrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung sowie Ausstellungs- und Verkaufsgeschäfte wie Möbelgeschäfte, Gartencenter und dgl., die auf einen überörtlichen Kundenkreis ausgerichtet sind, sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Werkhöfe der Bauindustrie.
3 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
4 Gegenüber Wohn-, Wohngewerbe-, Landwirtschafts- und Zonen für öffentliche Nutzung ist ein Grüngürtel von mindestens 3.00 m Breite mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen.
5 Gegenüber angrenzenden Wohngebieten ist der Nachweis zu erbringen, dass das technisch Mögliche zur Verhinderung von nachhaltigen Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Risikopotential) vorgekehrt ist. 34/124 BAUREGLEMENT Art. 63a1 2 Arbeitszone "Mösli" (AZM) 1 Die Arbeitszone "Mösli" ist für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industrienutzungen bestimmt. Detailhandelseinrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung (Art. 20 Abs. 3 BauG) sind nicht zugelassen. Detailhandelseinrichtungen und Freizeitnutzungen dürfen lediglich in den ersten Vollgeschossen erstellt werden und die Geschossfläche für Verkauf darf in den einzelnen Detailhandelseinrichtungen 1'000 m2 nicht überschreiten.
2 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 8 m | Art. 63a, S. 34 | 0.90 |
| Grünflächenziffer | ≥ 30 % | Art. 63a, S. 34 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 100 m | Art. 63a, S. 34 | 0.85 |
| Gebäudebreite | ≤ 20 m | Art. 63a, S. 34 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Ostermundigen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone AZM
Was gilt in der Zone AZM in Ostermundigen?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone AZM einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ostermundigen?
Wo reiche ich das Baugesuch in Ostermundigen ein?
Wo steht die Zone AZM in der BZO Ostermundigen?
Weitere Zonen in Ostermundigen
ADSGaGbIK4PU2U3W1W2W3WG2WG3WOXYZPP Nr. 1ZPP Nr. 17ZPP Nr. 19ZPP Nr. 23ZPP Nr. 27 Sektor AZPP Nr. 27 Sektor DZPP Nr. 29ZPP Nr. 3