Art. 18 · Anordnung
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 17 · Original-PDF
1 Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplätze für Personenwagen sind, wenn möglich in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Es sind gemeinsame Anlagen von mehreren Liegenschaftseigentümern anzustreben. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Die oberirdische Anordnung von Abstellplätzen für Personenwagen ausserhalb von Gebäuden und Garagen ist, sofern sie sich gut in die Umgebung und das Strassenbild einpassen, gestattet
a)für kleinere Anlagen bis zu 3 Parkplätzen (einschliesslich allfälligen Garagevorplätzen);
b)für Kurzparkierer und Besucher;
c)im Rahmen eines Gesamtkonzeptes einer Arealüberbauung;
d)in den Gewerbe- und Industriezonen;
e)bei öffentlichen Parkplatzanlagen.
3 Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen sind in die Gebäudeund Umgebungsgestaltung einzubeziehen. Die Abstellplätze für Besucher und Kunden sind möglichst nahe bei den Haus- bzw. Ladeneingängen anzuordnen. 17/124 BAUREGLEMENT
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.