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BZO Landquart

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · Graubünden · Stand 2011-03-22 · BZO-Index

Hinweis: Das ausgewertete Baugesetz gilt für die Ortsteile Igis/Landquart; der Ortsteil Mastrils hat ein eigenes Baugesetz. Beide sind laut Gemeinde in Revision (Gesamtrevision der Nutzungsplanung; die Fassung der Gemeindeversammlung vom September 2024 ist noch nicht rechtskräftig).
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  1. ALLGEMEINES
  2. Art. 1Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Das Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Entwicklung der GemeindeS. 1
  3. Art. 2Baubehörden sind der Gemeindevorstand und die Baukommission. Die Baukommission ist für sämtliche Verfügungen und Entscheide zuständig, welche das Gesetz nicht ausdrücklich dem Gemeindevorstand zuweistS. 1
  4. Art. 3Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann der Gemeindevorstand auf Antrag der Baukommission Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nichtS. 1
  5. RICHTPLANUNG
  6. Art. 4Im Gemeinderichtplan werden die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes festgelegtS. 1
  7. GRUNDORDNUNG
  8. Art. 5Erlass und Änderungen von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen unterliegen der Abstimmung in der GemeindeS. 2
  9. Art. 6Als Mittel der Ortsplanung geltenS. 2
  10. Art. 7Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen, weitere Zonen sowie das übrige GemeindegebietS. 3
  11. Art. 8Die Bauweise in den einzelnen Zonen richtet sich nach dem Zonenschema und den dazugehörenden Schemazeichnungen, welche integrierende Bestandteile des Gesetzes bildenS. 3
  12. Art. 9Wenn die Grenze zwischen zwei Bauzonen ein Grundstück durchschneidet, so gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegtS. 3
  13. Art. 10In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (wie Quartierplanung, Quartiergestaltungsplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigten und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehenS. 3
  14. Art. 11Der Zonenplan beinhaltet folgende Zonenarten und FestlegungenS. 4
  15. Art. 12In der Kernzone Igis soll die gewachsene Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten und ergänzt werdenS. 5
  16. Art. 13Die Kernzone Landquart ist für Wohn-, Geschäfts- und Verwaltungsbauten sowie für gewerbliche Bauten mit mässig störenden Immissionen bestimmtS. 5
  17. Art. 14Die Wohnzone W1 bezweckt eine zurückhaltende, landschaftsschonende Überbauung und ist ausschliesslich für Wohnbauten bestimmtS. 5
  18. Art. 15Die Wohnzonen W2 – W6 sind für Wohnbauten bestimmtS. 6
  19. Art. 16Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmtS. 6
  20. Art. 17Die Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmtS. 6
  21. Art. 18Die Parkplatzzone ist für die Erstellung von ober- oder unterirdischen Parkierungsanlagen für Fahrzeuge gemäss VSS bestimmtS. 6
  22. Art. 19In der Urbanen Zone sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle in einem Baugebiet nach KRG zugelassenen Nutzungen möglich. Es besteht eine Arealplanpflicht. Die Ausnützungsziffer beträgt 1.2. Im konkreten Einzelfall kann die Ausnutzung bis auf 2.0 erhöht werden, wenn die geplante Überbauungsstruktur, die Gestaltung der einzelnen Baukörper und deren Nutzung im öffentlichen Interesse (Ausdruck der Überbauung, Arbeitsplätze, Freihaltebereiche, Nachhaltigkeit) stehen und die Vorteile für besondere Gestaltung analog Art. 35 aufweisenS. 7
  23. Art. 20Die Campus Zone ist für die Vernetzung von Arbeit, Wohnen und Freizeit bestimmt. In der Campus Zone sind alle in einem Baugebiet nach KRG zugelassenen Nutzungen möglich. Es besteht eine Arealplanpflicht. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.6. Im konkreten Einzelfall kann die Ausnutzung bis auf 1.0 erhöht werden, wenn die geplante Überbauungsstruktur, die Gestaltung der einzelnen Baukörper und deren Nutzung im öffentlichen Interesse (Ausdruck der Überbauung, Arbeitsplätze, Freihaltebereiche, Nachhaltigkeit) stehen und die Vorteile für besondere Gestaltung analog Art. 35 aufweisenS. 7
  24. Art. 21Bauten, die zerstört werden, dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über zonengemässe Nutzung, Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer und Gebäudehöhe im bisherigen Umfang wieder hergestellt werden, wobei auch Zweckänderungen im Rahmen der Zonenvorschriften zulässig sindS. 8
  25. Art. 22Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Geschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren GrundstücksflächeS. 8
  26. Art. 23Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, ohne Aussenwände, in Haupt-, An- und NebenbautenS. 8
  27. Art. 24Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, baulich noch nicht ausgenützte Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone mit Einschluss der für die Erschliessung der eigenen Parzellen erforderlichen VerkehrsanlagenS. 9
  28. Art. 25Bei Gebäuden, bei denen nicht die Geschoss- und Wohnfläche erfasst werden kann, wie Säle, Hallen, Magazine etc., wird pro 3.00 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermitteltS. 10
  29. Art. 26Sämtliche Hochbauten müssen die vorgeschriebenen Grenzabstände einhalten. Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand und der GrundstückgrenzeS. 10
  30. Art. 27Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Der Gebäudeabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen den Umfassungsmauern der GebäudeS. 10
  31. Art. 28Das Zusammenbauen selbständiger Gebäude ist zulässigS. 11
  32. Art. 29Wo Baulinien und Baugestaltungslinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber der Strassen- bzw. Trottoirgrenze nicht eingehalten werdenS. 12
  33. Art. 30Die Gebäudelänge ist die längste waagrechte FassadenabmessungS. 12
  34. Art. 31Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Fassade bis zu ihrem Schnitt mit der Dachfläche gemessen. Bei Gebäuden mit einer Giebelfront gegen die Strasse wird die Gebäudehöhe bis zum unteren Drittel der Höhe des Giebeldreieckes gerechnetS. 12
  35. Art. 32Die normale Dachneigung beträgt 10 - 30°. Sie darf bis 60° erhöht werden, sofern die bei einer Dachneigung von 45° zulässige Firsthöhe nicht überschritten wirdS. 13
  36. Art. 33Der Ausbau des Dachstockes mit Wohnräumen ist in allen Zonen zulässigS. 13
  37. Art. 34Bauten und Bauteile aller Art (unter Einschluss von Reklamen und Bemalungen) sind so zu gestalten, dass sie sich in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild gut einordnenS. 14
  38. Art. 35Erfüllt ein Areal- oder Quartiergestaltungsplan die nachgenannten Voraussetzungen, kann der Gemeindevorstand in Bezug auf die Bauabstände und die Gebäudelängen Ausnahmen bewilligen. Überdies kann ein Ausnützungsbonus bis maximal 20% gewährt werden. Diese Voraussetzungen sindS. 14
  39. Weitere Bestimmungen im Text
  40. Art. 36Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden angebracht …S. 15
  41. Art. 37Veränderungen des bestehenden Terrainverlaufes, Mauern, GrubenS. 15
  42. Art. 38c) SchutzzonenS. 15
  43. Art. 39Baugesetz der Gemeinde IgisS. 16
  44. Art. 40b) LandwirtschaftszonenS. 16
  45. Art. 41—S. 16
  46. Art. 42Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmtS. 17
  47. Art. 43In der Sport- und Erholungszone sind Bauten sowie Gebäude und Anlagen zulässig, …S. 5
  48. Art. 44Die Abbau- und Materialablagerungszone bezeichnet die für die Entnahme von …S. 17
  49. Art. 45Der Generelle Gestaltungsplan ordnet die Gestaltung und Erhaltung der Bauten …S. 18
  50. Art. 46In Zonen mit fixierten Freiräumen sind Bauten nur im Ausmass der bestehenden …S. 18
  51. Art. 47Freiflächen sind Flächenanteile eines Grundstückes, die nicht überbautS. 19
  52. Art. 48Baugestaltungslinien legen die räumliche Ausdehnung von Bauten teilweise oder …S. 19
  53. Art. 49Mit Baumbepflanzungslinien werden diejenigen Bereiche im GenerellenS. 20
  54. Art. 50Für die im Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschütztenS. 20
  55. Art. 51Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und …S. 20
  56. Art. 52Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. EinS. 20
  57. Art. 53Die Bauzone ist im Zonenplan in zwei Etappen eingeteiltS. 21
  58. Art. 54Die Gemeinde erstellt nach Massgabe der genehmigten Kredite die im Generellen …S. 21
  59. Art. 55Die in der zweiten Etappe von den Privaten erstellten Wasser- und …S. 22
  60. Art. 56Die Beiträge an die Kosten der Erschliessungsanlagen werden im …S. 22
  61. Art. 57Die Kosten der Erschliessungsanlagen werden zwischen der GemeindeS. 22
  62. Art. 58Neue Gebäude, grössere Umbauten und deren technische Einrichtungen sind so zu …S. 23
  63. Art. 59Gefährdet ein Gebäude infolge mangelhaften Unterhaltes MenschenS. 23
  64. Art. 60Der Ausbau der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen erfolgt nach Massgabe der …S. 23
  65. Art. 61Misthaufen und Jauchekasten sind so anzulegen, dass keine Immissionen auf …S. 24
  66. Art. 62Das Erstellen von Bauteilen auf oder unter dem öffentlichen Grund istS. 24
  67. Art. 63Vorbauten wie Erker, Balkone etc. dürfen in der Regel nicht in den öffentlichen …S. 24
  68. Art. 64Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, …S. 24
  69. Art. 65Einfriedungen, Pflanzen, Mauern und Böschungen dürfen das Strassen-, Orts- und …S. 25
  70. Art. 66Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von GrundstückenS. 25
  71. Art. 67Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und …S. 25
  72. Art. 68Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreicheS. 25
  73. Art. 69Bei sämtlichen Neubauten und Umbauten sowie bei Nutzungsänderungen ist die …S. 26
  74. Art. 70Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach kantonalem RechtS. 26
  75. Art. 71Bauvorhaben sind vorgängig zur Projektierung und Ausführung ausnahmslos …S. 26
  76. Art. 72—S. 27
  77. Art. 73Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes BaubewilligungsverfahrenS. 27
  78. Art. 74Dem Baugesuch sind folgende Planunterlagen in doppelter Ausfertigung beizulegenS. 28
  79. Art. 75Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt …S. 29
  80. Art. 76Für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle und die Bauabnahme erhebt …S. 29
  81. Art. 77Die Verantwortlichkeit, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, das …S. 29
  82. Art. 78Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden …S. 30
  83. Art. 79Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Urnenabstimmung vom 27. …S. 30

Gliederung und Titel aus dem Inhaltsverzeichnis des Originals; Wortlaut automatisch extrahiert. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.