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Art. 32 · Die normale Dachneigung beträgt 10 - 30°. Sie darf bis 60° erhöht werden, sofern die bei einer Dachneigung von 45° zulässige Firsthöhe nicht überschritten wird

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 13

Die normale Dachneigung beträgt 10 - 30°. Sie darf bis 60° erhöht werden, sofern die bei einer Dachneigung von 45° zulässige Firsthöhe nicht überschritten wird. Dachgestaltung Dächer sind in Material und Form so zu gestalten, dass im Zusammenhang mit benachbarten Gebäuden und im Rahmen des Quartiers eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dachaufbauten (Gauben, Lukarnen) und Einschnitte sind nur zulässig, wenn sie in horizontaler Richtung höchstens 1/3 der Dachlänge und vertikal höchstens 2/5 der Dachhöhe messen. Gauben für Dachausbauten sind nur zulässig, wenn die Schnittlinie der Vorderseite mit der Dachfläche der Lukarne die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet. In der Kernzone Igis sind bei Hauptbauten keine Flachdächer, Pultdächer oder Tonnendächer zugelassen. Gauben für Dachausbauten sind nicht erlaubt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.