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Art. 27 · Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Der Gebäudeabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen den Umfassungsmauern der Gebäude

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 10

Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe der Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten. Der Gebäudeabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen den Umfassungsmauern der Gebäude. Sonderfälle Mit Zustimmung des Nachbarn können die Gebäudeabstände ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden.

000.300

Baugesetz der Gemeinde Igis

–11 - Für An- und Nebenbauten gelten mit folgenden Ausnahmen grundsätzlich die ordentlichen Bauvorschriften:

a)Für An- und Nebenbauten, die keine Wohn- oder Arbeitsräume enthalten, beträgt der Grenzabstand 2.50 m, sofern ihre Gebäudehöhe 3 m und ihre Firsthöhe 4 m nicht übersteigt,

b)gegenüber Hauptbauten muss kein Gebäudeabstand eingehalten werden,

c)mit Zustimmung des Nachbarn und bei einheitlicher Gestaltung kann das Bauen an die Grenze und der Zusammenbau von zwei solchen Bauten gestattet werden,

d)Anbauten bis zu 3 m Höhe, die nicht zu Wohn- oder Arbeitszwecken bestimmt sind, werden nicht zur Gebäudelänge der Hauptbaute gerechnet, sofern sie nicht mehr als 9 m Gebäudelänge aufweisen. Überschreiten sie dieses Mass von 9 m, werden die Anbauten bei der Bemessung der Gebäudelänge in vollem Umfange mitberücksichtigt.

e)Freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern, Böschungen und dergleichen sowie Einfriedungen und Lebhäge dürfen innerhalb des ordentlichen Grenzabstandes insgesamt eine Höhe von 3 m nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.